Die Zugewinngemeinschaft bildet den gesetzlichen Regelfall des Güterstandes. Wer nicht im Rahmen eines Ehevertrages etwas anderes vereinbart, lebt daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Eheleute grundsätzlich voneinander getrennt, die Zugewinngemeinschaft ähnelt insoweit stark der Gütertrennung. Erst wen n die Ehe geschieden wird, kommt es zur Durchführung des sogenannten Zugewinnausgleichs. Ermittelt wird nun, welchen Vermögenszuwachs die Eheleute während der Ehezeit jeweils erzielt haben. Der Ehepartner mit dem größeren Zuwachs muss sodann die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten auszahlen. Bei der Berechnung außen vor Erbschaften, diese werden dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind deshalb wertneutral. Bei Schenkungen während der Ehezeit ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob diese ausgleichspflichtig sind oder nicht.
Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögensmassen der Ehegatten rechtlich voneinander getrennt, sie können mit ihrem Vermögen daher grundsätzlich umgehen wie sie möchten. Eine bedeutsame Ausnahme regelt indes § 1365 BGB. Danach bedarf es der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehepartner über sein Vermögen als Ganzes verfügen möchte. In der Praxis spielt dies vor allem dann eine Rolle, wenn ein Ehegatte seinen Immobilienbesitz veräußern möchte und dieser praktisch sei n gesamtes Vermögen darstellt. Der Einwilligung des anderen Ehegatten bedarf es zudem, wenn ein Ehepartner über einen Gegenstand des ehelichen Haushalts verfügen möchte.