Im Jahre 2008 eröffnete der Gesetzgeber im Rahmen des GmbH-Modernisierungsgesetzes (MoMiG) die Möglichkeit, eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit einem geringeren Stammkapital zu gründen, als dies bei der “normalen” GmbH vorgesehen ist. In den Jahren zuvor hatten sich immer mehr Unternehmer in die Gründung ausländischer Gesellschaften (vor allem limited) geflüchtet, da dort die Kapitalaufbringung deutlich einfacher war. Die sogenannte UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) entwickelte sich in den folgenden Jahren zu einem Erfolgsmodell, bereits 5 Jahre nach der Einführung konnten die Registergerichte mehr als 100.000 entsprechende Neugründungen verzeichnen.
Das Gesetz sieht bei der UG vor, dass diese 25% des jeweiligen Jahresgewinns in die Rücklagen einzustellen muss. Man spricht in diesem Zusammenhang von der so genannten Thesaurierungspflicht. Der Gesetzgeber möchte auf diesem Wege erreichen, dass die UG die Rücklagen irgendwann dafür einsetzt, das Stammkapital auf 25.000 zu erhöhen und zur GmbH umzufirmieren. An dieser Stelle wird deutlich, dass der Gesetzgeber die UG eigentlich nur als Zwischenlösung ansieht, um Unternehmern die Existenzgründung wirtschaftlich zu erleichtern.
Warum lohnt es sich, die UG zur GmbH umzuwandeln?
Zunächst einmal ist klar zustellen, dass es sich bei der UG um eine Sonderform des GmbH handelt. Erhöht man das Stammkapital und firmiert in GmbH um, dann handelt es sich insoweit nicht um eine klassische Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (wie z.B., wenn eine GmbH in eine AG umgewandelt wird).
Der wichtigste Grund für eine Umfirmiierung von der UG zur GmbH liegt darin, dass die UG im Rechtsverkehr nicht selten als weniger seriös als die GmbH eingestuft wird. Dies betrifft vor allem die Kreditwürdigkeit, aber auch das generelle Vertrauen der Vertragspartner in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Gesellschafter einer UG werden nicht selten die Erfahrung machen, dass sie es im Geschäftsverkehr schwerer haben, als Einzelkaufleute oder Gesellschafter einer GmbH.
Ein weiterer Grund für die Aufstockung des Stammkapitals liegt schlicht darin, dass der Gesetzgeber die “Ansparung” der Rücklagen bis 25.000 vorschreibt. Es ist dann nur konsequent, die gebildeten Rücklagen für die Umfirmierung zu nutzen, auch wenn dies keineswegs zwingend ist.
Welche Wege zur Umfirmierung gibt es?
Eine UG kann auf zwei Arten zur GmbH umfirmiert werden.
1) Die klassisches Variante besteht darin, die Kapitalerhöhung aus den zwingend angesparten Rücklagen vorzunehmen. Bei diesem Vorgang handelt es sich im Prinzip um einen bloßen Buchungsvorgang. Erforderlich ist, dass die Gesellschafter einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss fassen, dem eine durch einen Wirtschaftsprüfer geprüfte und bestätigte Bilanz zugrunde liegt. Dies stellt in der Praxis oft die größte Hürde dar, weil hier nicht unerhebliche Zusatzkosten für den Wirtschaftsprüfer anfallen können. Die Bilanz darf zudem nicht älter als 6 Monate sein, ist dies der Fall, muss ggf. eine Zwischenbilanz erstellt werden.
2) Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Kapitalerhöhung mit Mitteln der Gesellschafter vorzunehmen. Die Mittel für die Kapitalerhöhung kommen in diesem Fall also nicht aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern sind von den Gesellschafter neu einzuzahlen. Sofort einzuzahlen ist dabei jedenfalls soviel, dass insgesamt die Hälfte des Gesamtstammkapitals aufgebracht ist.
Praxis-Tipp: fragen Sie Ihren Steuerberater
Sofern Sie eine Erhöhung des Stammkapitals und eine damit verbundene Umfirmierung der UG zur GmbH beabsichtigen, erörtern Sie am besten vorab ausführlich mit Ihrem Steuerberater, welcher der vorgenannten Wege für Sie wirtschaftlich und vor allem steuerlich am sinnvollsten ist. Insbesondere die erforderliche Bilanz im Falle der Umwandlung von Rücklagen muss vorab fertig gestellt und entsprechend geprüft werden. Sodann muss ein Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst werden, welcher der notariellen Form bedarf. Die Änderungen sind danach beim Handelsregister anzumelden, worum sich ebenfalls der Notar kümmert.
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