Das Wegerecht beschreibt die Befugnis des Berechtigten, einen Weg über ein fremdes Grundstück zum Durchgang oder zur Durchfahrt zu nutzen. Die Sicherung des Wegerechts erfolgt in aller Regel über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks. Schließen Nachbarn dagegen nur eine schuldrechtliche Vereinbarung und lassen diese nicht grundbuchrechtlich absichern, dann wirkt dies nicht gegenüber späteren Grundstückseigentümern.
Zu prüfen ist im Einzelfall auch immer, ob es neben der dinglichen Absicherung im Grundbuch auch einer öffentlich-rechtlichen Baulast bedarf. Die Behörden werden im Rahmen der Genehmigungen für die Erschließung in aller Regel eine entsprechende Baulast verlangen.