Eheleute haben gem. § 2265 BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass dieses -je nach inhaltlicher Regelung- beim Tode des ersten Ehegatten Bindungswirkung entfaltet. Ist der erste Erbfall eingetreten, dann kann sich der überlebende Ehegatte einseitig nicht mehr von den testamentarischen Verfügungen lösen, die mit Bindungswirkung vereinbart worden sind.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann das gemeinschaftliche Testament einvernehmlich aufgehoben werden. Möchte sich ein Ehegatte einseitig von dem Testament lösen, dann muss er vor einem Notar einen Widerruf erklären und diesen dem anderen Ehegatten zustellen lassen.
Eine häufig gewählte Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist das sog. Berliner Testament.
Berliner Testament: die Ausgangslage
Das Berliner Testament wird typischerweise in der folgenden Familienkonstellation gewählt: Die Eheleute haben mehrere Kinder, ihr nahezu gesamtes Vermögen besteht in einer selbst bewohnten Immobilie. Errichten die Ehegatten kein Testament, dann kommt im Falle des Todes des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann erbt der überlebende Ehegatte nur die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder. Für den hinterbliebenen Ehegatten bedeutet das, dass er sich in einer Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern befindet. Eine Erbengemeinschaft soll nach dem Willen des Gesetzgebers zügig auseinandergesetzt werden. Der überlebende Ehegatte könnte sich dem Problem ausgesetzt sehen, dass er die Kinder auszahlen muss. Dies wird häufig finanziell nicht machbar sein, ein Darlehen ist gerade in fortgeschrittenem Alter oft nicht mehr zu bekommen. Am Ende bleibt dann nur der Verkauf der Immobilie, um die Erbschaft aufteilen zu können.
Berliner Testament: die Regelungen
Um die zuvor beschriebene Situation vermeiden zu können, greifen viele Ehegatten auf das Berliner Testament zurück. Dabei setzen sich die Eheleute zunächst als gegenseitige Alleinerben ein. Schlusserben nach dem Todes des Überlebenden sind die Kinder zu gleichen Teilen. Kommt es zum ersten Todesfall, dann sind die Kinder enterbt. Es gibt folglich keine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden müsste. Zwar haben die enterbten Kinder noch ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erstversterbenden, die sie gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend machen können. Dabei handelt es sich aber nur um reine Geldforderungen, die der Höhe nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechen. Der hinterbliebene Ehegatte müsste rechnerisch also nur ein Viertel des Nachlasses aufbringen, und nicht wie beim Erbteil die Hälfte.
Zudem enthält das Berliner Testament typischerweise eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese besagt, dass ein Kind, welches nach dem Todes des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Todes des zweiten nur seinen Pflichtteil bekommen wird. Die Kinder sollen dadurch motiviert werden, nach dem Tode des Ersten darauf zu verzichten, den Pflichtteil geltend zu machen.
Berliner Testament: die Bindungswirkung
Wie bereits oben beschrieben, entfalten gemeinschaftliche Ehegattentestamente mit dem Tode des Erstversterbenden Bindungswirkung. Der Umfang der Bindungswirkung sollte im Testament festgelegt werden, um spätere Auslegungsfragen zu vermeiden. Beim Berliner Testament wird typischerweise die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mit Bindungswirkung vereinbart. Ob auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit Bindungswirkung vereinbart werden soll, wird von den Ehegatten unterschiedlich bewertet. Wird dies entsprechend vereinbart, dann ist es dem überlebenden Ehegatten praktisch nicht mehr möglich, die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Dies hat den Vorteil, dass das verbliebene Vermögen am Ende jedenfalls bei den Kinder landet. Andererseits kann es gute Gründe dafür geben, die Schlusserbeneinsetzung zu modifizieren, insbesondere, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Das Verhältnis zum einem Kind kann sich verschlechtern, ein Kind kann in Vermögensverfall geraten. Aus diesem Grunde verzichten die meisten Ehegatten auf die Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung. Dem Überlebenden soll die Möglichkeit eingeräumt bleiben, auf unvorhergesehene Änderungen in den Familienverhältnissen flexibel reagieren zu können.
Berliner Testament: die Kosten
Auch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann von den Eheleuten handschriftlich aufgesetzt werden (Eigenhändigkeit). Es muss dann vollständig von einem Ehegatten handgeschrieben und von beiden unterschrieben werden. Entscheiden sich die Eheleute für den Gang zum Notar (öffentliches Testament), dann fallen natürlich Beurkundungskosten an. Diese Kosten sollten dennoch nicht abschrecken, denn das öffentliche Testament hat verschiedene Vorteile gegenüber dem selbst geschriebenen Testament. Ein öffentliches Testament gelangt immer in die öffentliche Verwahrung und wird damit nach dem Tode garantiert eröffnet. Der Notar wird das Testament zudem rechtssicher gestalten und formulieren. Schließlich ersetzt das öffentliche Testament später den Erbschein, dessen Beantragung ebenfalls mit Kosten verbunden ist.
Die konkreten Kosten der Beurkundung richten sich nach dem Wert des gemeinsamen Vermögens der Eheleute. Liegt dieser beispielsweise bei 50.000 EUR, dann fallen ca. 420,00 EUR Beurkundungskosten an. Bei einem Gesamtvermögen von 250.000 EUR liegen die Kosten bei ca. 1.300 EUR. Bei einem Gesamtvermögen von 500.000 EUR schlagen die Beurkundungskosten mit ca. 2.300 EUR zu Buche.
Sie haben noch Fragen zum Thema Berliner Testament? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie in unserem Notariat in Schenefeld und in unseren Kanzleien in Pinneberg, Uetersen, Quickborn und Wedel.
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