Gerade in Zeiten von Corona rückt die rechtliche Vorsorge immer weiter in den Fokus vieler Menschen. Wie kann man sich absichern, bevor man seine eigenen Angelegenheiten aufgrund Alters oder Krankheit nicht mehr selbst erledigen kann? Das Gesetz gibt uns dafür einige rechtliche Instrumentarien in die Hand, insbesondere die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht ist dabei die umfassendste rechtliche Gestaltung, als Generalvollmacht räumt sie dem Bevollmächtigten praktisch alle Befugnisse ein, die auch einem Betreuer von Gesetzes wegen zustehen. Dies umfasst insbesondere die Vermögenssorge, aber auch alle persönlichen Angelegenheiten wie medizinische Versorgung oder Unterbringung. Im Idealfall ersetzt die Vorsorgevollmacht daher die Betreuung. Die Vorteile liegen auf der Hand. Mit der Vorsorgevollmacht kann ich eine mir nahestehende Vertrauensperson einsetzen und muss nicht fürchten, dass im Rahmen eines förmlichen Betreuungsverfahrens eine völlig fremde Person mit der Erledigung meiner Interessen beauftragt wird.
Muss die Vorsorgevollmacht notariell erstellt werden?
Vollmachten sind nach deutschen Recht grundsätzlich formfrei. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise dann, wenn die Vollmacht auf den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages gerichtet ist. Vollmachten können daher, zumindest theoretisch, auch mündlich erklärt werden. Es dürfte allerdings offensichtlich sein, dass mündlich erteilte Vollmachten im Rechtsverkehr wenig tauglich sind. Der Dritte wird sich gerade bei wichtigen Rechtsgeschäften aus Gründen der Rechtssicherheit kaum darauf einlassen, auf eine nur mündlich erklärte Vollmacht zu vertrauen. Schon aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Vollmachten immer schriftlich zu erteilen.
Notarielle Form für das Grundbuchamt
Aber auch eine schriftlich erteilte Vollmacht führt nicht immer zu den gewünschten Ergebnissen. So sieht das Gesetz beispielsweise vor, dass alle Unterlagen, die beim Grundbuchamt oder dem Handelsregister einzureichen sind, der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. In der notariellen Praxis kommt es immer wieder vor, dass im Rahmen einer Kaufvertragsabwicklung noch bestehende Rechte zugunsten bereits verstorbener Angehöriger gelöscht werden müssen. Dabei handelt es sich typischerweise um Wohnungsrechte, Nießbrauch oder Rückauflassungsvormerkungen. Zur Löschung dieser Rechte bedarf es häufig der Mitwirkung der Erben, es sei denn, es liegt eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht des Berechtigten vor. Ist diese Vollmacht dann aber nicht notariell, sondern nur privatschriftlich erstellt worden, hilft sie nicht weiter. Denn das Grundbuchamt verlangt die Vorlage einer wenigstens beglaubigten Vollmacht. Im Einzelfall kann es daher durchaus sinnvoll sein, die Vorsorgevollmacht notariell erstellen zu lassen, vor allem dann, wenn Grundbesitz vorhanden ist.
Höhere Beweiskraft einer notariellen Vollmacht?
Darüber hinaus spielt die notarielle Form auch für die Beweiskraft der Vollmacht eine große Rolle. Wenn ein Notar eine Erklärung beurkundet, dann muss er sich von der Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person überzeugen. Hat er Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, dann muss er diese dokumentieren, oder die Beurkundung sogar ablehnen. Wird eine Vorsorgevollmacht also notariell beurkundet, dann besteht eine gewisse Vermutung, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig war. Sofern der Vollmachtgeber tatsächlich geschäftsunfähig gewesen ist, ändert natürlich auch die notarielle Form nichts an der rechtlichen Unwirksamkeit. Allerdings zeigt sich im Rechtsverkehr, dass die Wirksamkeit notariell beurkundeter Vollmachten sehr viel seltener angezweifelt wird, als die von privatschriftlich errichteten. Denn dort weiß man eben nicht, unter welchen Umständen die Vollmacht zustande gekommen ist. Auch Banken verlangen häufig die Vorlage beurkundeter Vollmachten, jedenfalls dann, wenn keine ausdrückliche Bankvollmacht erklärt wurde.
Wenn Sie Fragen haben rund um das Thema Vorsorgevollmacht, dann kontaktieren Sie uns gerne. Unser Notariat in Schenefeld bei Hamburg liegt zentral und verkehrsgünstig und ist auch aus den anliegenden Ortschaften wie Rellingen, Halstenbek, Lurup oder Osdorf gut zu erreichen.