Die Deutschen werden im Durchschnitt immer älter – der fortschrittlichen Medizin sei Dank. Mit fortschreitendem Alter wächst allerdings auch das Risiko, dass man infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Aber auch die Jugend ist kein Garant dafür, dass nicht etwas passieren kann, wodurch jemand – wenn auch nur vorübergehend – nicht mehr fähig ist, eigene Entscheidungen zu treffen.
Wenn in einem solchen Fall nichts konkret geregelt wurde, bestellt das Betreuungsgericht als Teil des Amtsgerichts einen gesetzlichen Betreuer. Das Gericht handelt hierbei nach seinem Ermessen. Es besteht daher die Gefahr, dass nun eine Person, die den Betroffenen zunächst nicht persönlich kennt, auf einmal seine Angelegenheiten regelt. Wer solche Probleme vermeiden möchte, sollte über die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht nachdenken.
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht nämlich die Bevollmächtigung einer anderen Person für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit. Im Gegensatz zur gesetzlichen Betreuung kann der Betroffene die bevollmächtigte Person im Vorhinein selbst auswählen und bestimmen. Wurde die Vorsorgevollmacht rechtzeitig erteilt, kann die Anordnung eines gesetzlichen Betreuers regelmäßig verhindert werden. Insbesondere zur Wahrnehmung finanzieller, gesundheitlicher und persönlicher Angelegenheiten ist eine Vorsorgevollmacht und eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter sinnvoll.
Die Vorsorgevollmacht ist im Kern eine weitreichende Generalvollmacht. So kann der Bevollmächtige im vermögensrechtlichen Bereich beispielsweise alle Bankgeschäfte vornehmen, Mietverträge kündigen und abschließen und diverse Behördengänge erledigen. Im persönlichen Bereich darf die Post angenommen, geöffnet und beantwortet werden. Außerdem sind Ärzte ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden, sodass auch weitreichende Entscheidungen über Operationen getroffen werden können. Der genaue Umfang der Vorsorgevollmacht wird jedoch im Einzelfall individuell festgelegt. Unter Umständen kann auch die Genehmigung vom Betreuungsgericht bei einzelnen Entscheidungen notwendig sein. Es liegt auf der Hand, dass die Auswahl der richtigen Person sorgfältig durchdacht werden sollte. Um Missbrauch vorzubeugen, besteht aber beispielsweise die Möglichkeit, dass zwei Personen in der Vorsorgevollmacht benannt werden, die sich gegenseitig kontrollieren können. Zudem ist es üblich, die Vollmacht erst dann aushändigen zu lassen, wenn sie auch wirklich zum Einsatz kommt. Zudem werden die Bevollmächtigten in der Vollmacht klar angewiesen, wann sie für den Vollmachtgeber handeln dürfen. Missachten sie diese Vorgaben, dann können sie sich schadensersatzpflichtig machen.
Aber auch bei der Anfertigung einer Vorsorgevollmacht an sich ist aufgrund ihrer weitreichenden Konsequenzen allerhand zu beachten. Zunächst ist natürlich aus Gründen der Nachweisbarkeit klar, dass die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden muss. Dabei ist eine notarielle Beurkundungen notwendig, wenn beispielsweise Grundstücksgeschäfte abgewickelt werden sollen. Aber auch Banken und Versicherung bestehen häufig auf eine notarielle Vollmacht. Ganz unabhängig davon, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht stets zu empfehlen. Durch eine sachkundige Beratung des Notars ist eine klare und rechtssichere Formulierung der Vorsorgevollmacht garantiert. Wer schlicht ein Formular aus dem Internet ausdruckt und ausfüllt, läuft immer die Gefahr, dass die Echtheit angezweifelt wird. Bei Verlust der Urkunde besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Notar eine neue Ausfertigung erteilt. Eine Registrierung der Vollmacht im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer verhindert außerdem, dass sie im entschiedenen Augenblick nicht aufzufinden ist.
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