Betreuungverfügung

Jedem kann es passieren, durch einen Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage zu sein, eigenständig handeln zu können. Wenn hier nicht vorgesorgt wurde, kann schnell eine fremde Person vom Betreuungsgericht als gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Der gesetzliche Betreuer würde dann mit vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten betraut, ohne dass er einen Bezug zur betroffenen Person hat. Wer dies nicht möchte, kann hier vorsorgen.

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Ersteller für den Fall einer Betreuungsnotwendigkeit absichern, dass alle Angelegenheiten in seinem Interesse geregelt werden. So wird die Betreuungsverfügung an das zuständige Betreuungsgericht und den späteren Betreuer gerichtet, die dann an die Verfügung gebunden sind. Zentraler Inhalt der Betreuungsverfügung ist meist der Vorschlag einer bestimmten Person als gesetzlicher Betreuer. Hierbei sollte es sich um eine Vertrauensperson des Betroffenen handeln, da unter Umständen weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen. In der Betreuungsverfügung können zudem auch Einzelheiten zu den Aufgaben des Betreuers und der zukünftigen Lebensgestaltung des Betroffenen festgelegt werden. So kann der Betroffene beispielsweise äußern, an welchem Ort er gepflegt werden möchte oder welche konkrete Versorgung er wünscht. Wichtig ist hierbei, dass diese Wünsche möglichst konkret formuliert werden, damit der spätere Betreuer sie auch beachten kann.

Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird die Einhaltung der Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert. So kann ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte, ausdrücklich nicht gewünschte Person die Betreuung übernimmt oder dass gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten gehandelt wird. Wer also niemandem derart umfassende Rechte wie in einer Vorsorgevollmacht übertragen möchte, kann mit der Betreuungsverfügung einen guten Mittelweg einschlagen.

Eine bestimmte Form ist für die Betreuungsverfügung ist bisher nicht vorgeschrieben. Natürlich empfiehlt es sich aber, die Verfügung schriftlich abzufassen, damit sie auch volle Wirksamkeit entfaltet. Dazu sollte sie vom Aussteller unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Die Betreuungsverfügung sollte dann so aufbewahrt werden, dass der Betroffene und seine Angehörigen jederzeit Zugriff haben. Wichtig ist insbesondere, dass das Betreuungsgericht unverzüglich über das Vorliegen der Betreuungsverfügung informiert wird – ansonsten kann die Bestellung eines fremden gesetzlichen Betreuers zunächst nicht vermieden werden. In einigen Bundesländern besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Zudem kann eine Information über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Durch die Betreuungsverfügung allein kann die benannte Person allerdings noch nicht handeln. Erst die offizielle Bestellung als Betreuer durch das Betreuungsgericht sorgt für die notwendige Handlungsfähigkeit. Aber auch trotz Kontrollmöglichkeit des Gerichts ist bei Anfertigung einer Betreuungsverfügung Vorsicht geboten. Es ist angesichts der sensiblen Themen und weitreichenden Formulierungsmöglichkeiten ratsam, eine Betreuungsverfügung in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar zu verfassen.