Überlassungsvertrag

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Grundstücksüberlassungsverträge kommen in der Praxis vor allem in zwei Fallgestaltungen vor. Zunächst gibt es Eigentümer, die insgesamt über eine großes Vermögen verfügen. Sofern deren Vermögen als Ganzes erst im Erbfall auf die Kinder oder den Ehegatten übergeht, reichen die steuerlichen Freibeträge nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz möglicherweise nicht aus, so dass erhebliche Steuerforderungen auf die Erbe zukommen können. Derzeit liegen die entsprechenden Freibeträge bei 500.000 Euro für den Ehegatten, und bei 400.000 Euro für die Abkömmlinge. Enkelkinder haben noch einen Freibetrag von 200.000 Euro. Aus diesem Grunde kann es sich dann anbieten, Teile des Vermögens (z.B. Grundstücke) frühzeitig und noch zu Lebzeiten auf die Angehörigen zu übertragen. Die steuerlichen Freibeträge können nämlich alle 10 Jahre genutzt werden.

Die zweite Konstellation, bei der Grundstücksüberlassungen vorkommen ist die, dass Grundstückseigentümer im Alter mit den Kosten oder dem Aufwand der Unterhaltung überfordert sind, und das Grundstück deshalb frühzeitig auf ihre Kinder übertragen wollen. In diesen Fällen werden sich die Eltern in aller Regel über ein lebenslanges Wohnungsrecht absichern oder sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten.

Rechtlich liegt solchen Überlassungsverträgen zumeist eine Schenkung zugrunde, denkbar sind aber auch andere Rechtstatbestände wie eine ehebedingte Zuwendung. Im Einzelfall sich muss die konkrete Gestaltung immer auch an steuerlichen Fragen orientieren. Da der Notar selbst nicht steuerlich berät, sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.

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