Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung gehören Regelungen zur Mängelgewährleistung. Der Notar muss hier immer eine rechtswirksame und ausgewogene Gestaltung finden, die beiden Vertragsparteien gerecht wird. Bei einer gebrauchten Immobile ist es üblich, die Gewährleistung für Mängel auszuschließen. Der Käufer kauft die Immobilie in der Regel so wie besehen, bekannte Mängel muss der Verkäufer natürlich offenbaren, vor allem dann, wenn diese nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Bei neu errichteten Objekten sieht die Sache anders aus, hier kann die Gewährleistung nicht vollständig ausgeschlossen werden, vor allem dann nicht, wenn auf der Käuferseite Verbraucher auftreten.
Skyline verbaut: Käufer wollen vom Kaufvertrag zurücktreten
Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung vom Vertrag zurücktreten wollten, da ihnen der Blick auf die Frankfurter Skyline im Nachhinein verbaut worden war. Bei Kauf der Immobile war diese durch den Bauträger ausdrücklich mit dem guten Blick auf die Stadt beworben worden. Der selbe Bauträger errichtete später jedoch ein weiteres Hochhaus, das den ursprünglichen Blick auf die Skyline größtenteils versperrte. Die Käufer verlangten aufgrund dieses Umstandes und wegen einem aus ihrer Sicht mangelhaften Schallschutz die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Oberlandesgericht: Blick auf die Skyline war Beschaffenheitsvereinbarung
Die Käufer erhielten bereits in der ersten Instanz Recht, allerdings wegen des unzureichenden Schallschutzes. Die dagegen vom Bauträger eingelegte Berufung wies das OLG Frankfurt jetzt zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2015, Az.: 3 U 4/14).
Nach Ansicht der Richter sei der Blick auf die Frankfurter Skyline als Beschaffenheitsvereinbarung in den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung eingeflossen. Der Bauträger habe insbesondere im Verkaufsprospekt prägend mit dem Blick auf die Skyline geworben. Das dieser dann später den entsprechenden Blick selbst durch die Errichtung eines weiteren Hauses zugebaut habe, stelle eine Pflichtverletzung dar, die der Bauträger selbst zu vertreten habe.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nachvollziehbar. Wenn der Verkäufer einer Immobilie die besondere Lage, oder wie hier den besonderen Blick als außergewöhnliche Eigenschaft bewirbt, dann darf er diese besondere Beschaffenheit der Immobilie später nicht willentlich entwerten.
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