Im Wege der vorweggenommen Erbfolge können Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, schon zu Lebzeiten auf Ehegatten, Kinder oder Enkel übertragen werden. Häufig geht es den Beteiligten auch darum, auf diesem Wege Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen. Je nach Fallkonstellation kann es dabei steuerlich günstig sein, mehrere Übertragungen vorzunehmen. Man spricht dann von sogenannten Kettenschenkungen.
Beispiel: Eheleute möchten ein Grundstück auf ihren Sohn und die Schwiegertochter übertragen, damit diese dort ein Haus bauen können. Schenken die Eheleute direkt jeweils hälftig an Sohn und Schwiegertochter, so hat der Sohn gegenüber jedem Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Der Freibetrag der Schwiegertochter gegenüber jedem Schwiegerelternteil beträgt dagegen nur 20.000 Euro. Steuerlich deutlich günstiger wäre es dagegen, das Grundstück zunächst auf den Sohn zu übertragen, der dann seinerseits die Hälfte an seine Ehefrau weitergeben könnte. Zwischen Ehegatten besteht nämlich ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro.
Kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Allerdings regelt der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (§ 42 AO), dass Steuergesetze durch den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden dürfen. Auch die Kettenschenkungen unterliegen deshalb einer ganzen Reihe von Voraussetzungen, damit die gewünschten Steuerersparnisse auch tatsächlich eintreten.
Wichtig ist zunächst, dass dem Erstbeschenkten hinsichtlich des Grundstücks ein eigener Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Weitergabe verbleibt. Ist die Weitergabe von vornherein vertraglich festgelegt, dann liegt nur eine Schenkung unter Auflage vor, die steuerrechtlich wie eine unmittelbare Zuwendung an den Schlussempfänger behandelt wird. Alle etwaigen Steuervorteile gehen dadurch verloren.
Der zweite wesentliche Aspekt ist der des zeitlichen Zusammenhangs. Je kürzer die Schenkungen aufeinanderfolgen, desto eher wird dies für eine Auflagenschenkung sprechen. Die meisten Finanzämter verlangen sogenannte Schamfristen, die zwischen den einzelnen Übertragungsvorgängen liegen müssen. Diese Fristen sind keinesfalls strikt und immer einzelfallabhängig. Für gewöhnlich werden Zeiträume von einem bis zu zwei Jahren angegeben.
Wenn Sie einen Kettenschenkungsvorgang planen, sollten Sie sich immer individuell steuerlich beraten lassen. Im Einzefall kann es nämlich durchaus gute außersteuerliche Gründe geben, die auch eine kurz aufeinanderfolgende Übertragung gegenüber dem Finanzamt rechtfertigen können.
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