Notar: was kostet ein Testament?

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Wer ein Testament aufsetzen möchte, sollte vorab eine ganze Reihe von Fragen klären. Ist eine letztwillige Verfügung sinnvoll oder gar dringend erforderlich? Möchte ich die gesetzliche Erbfolge abändern? Sollte ich mit meinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen? Gibt es Regelungsbedarf im Hinblick auf minderjährige Kinder? Sollte ich ein handschriftliches Testament aufsetzen, oder lieber zum Notar gehen? Ist ein Testament die richtige Gestaltungsform, oder vielleicht besser ein Erbvertrag? All diesen Fragen können letztlich am zuverlässigsten durch die Beratung eines Notars oder Rechtsanwalts geklärt werden. Eine große Bedeutung hat aber immer auch die Frage, welche Kosten auf einen zukommen, wenn man den Weg zum Notar wählt, um dort ein Testament aufsetzen zu lassen.

Das Gesetz gibt die Kosten vor

Notare sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abzurechnen. Es ist Notaren daher -anders als Rechtsanwälten- nicht gestattet, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten Gebührenabsprachen mit dem Mandanten zu treffen. Die Notare haben daher auch keinen Spielraum bei der Abrechnung, es sei denn, sie haben lediglich beraten oder nur einen Entwurf gefertigt. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die gesetzlich angefallenen Gebühren zu erheben, tun sie dies nicht, verletzen sie ihre Amtspflichten.

Das Vermögen bestimmt den Gegenstandswert

Zunächst ist nach dem Gesetz immer ein sogenannten Gegenstandswert festzusetzen. Beim Testament handelt es sich dabei um das Vermögen des Mandanten, wobei allerdings bestehende Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Aktivvermögens abzuziehen sind.

Beispiel: Der Mandant möchte ein notarielle Testament aufsetzen lassen und verfügt zum Zeitpunkt der Beurkundung über ein Gesamtvermögen (Immobile, Bankguthaben, Wertpapiere, Pkw und sonstige Sach- und Vermögenswerte) von 300.000 Euro. Seine Immobilie ist noch mit 100.000 Euro belastet, dieser Betrag ist als Verbindlichkeit bis zur Hälfte des Aktivvermögens (150.000 Euro) abzuziehen, so dass sich ein Gegenstandswert von 200.000 Euro ergibt.

Verschiedene Gebührensätze bei verschiedenen Testamenten

Sodann fallen für die Beurkundung der Testamente Gebühren an, deren konkrete Sätze ebenfalls das Gesetz vorgibt. Bei einem Einzeltestament fällt eine Gebühr nach einem Satz von 1,0 an. Bei einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegatten) eine Gebühr nach einem Satz von 2,0.

Beispiel 1: Ein Mandant möchte ein Einzeltestament beurkunden lassen. Es fällt eine 1,0-Beurkundungsgebühr an. Bei einem Gegenstandswert von 300.000 Euro beläuft sich die Gebühr auf 635,00 Euro, bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro auf 273,00 Euro, bei einem Gegenstandswert von 50.000 auf 165,00 Euro und bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auf 75,00 Euro.

Beispiel 2: Ehegatten möchten ein gemeinschaftliches Testament beurkunden lassen. Es fällt eine 2,0-Beurkundungsgebühr an. Bei einem Gegenstandswert von 300.000 Euro beläuft sich die Gebühr auf 1.270,00 Euro, bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro auf 546,00 Euro, bei einem Gegenstandswert von 50.000 auf 330,00 Euro und bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auf 150,00 Euro.

Nebenkosten

Zusätzlich zu den Beurkundungsgebühren fallen die Nebenkosten wie Umsatzsteuer, Schreibauslagen, Telekommunikationsgebühren und Porto an. Zudem fällt eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung des Testaments beim Testamentsregister an.

Sollten Sie vorab Fragen zu den voraussichtlichen Kosten einer Beurkundung haben, dann kontaktieren Sie uns. Wir informieren Sie gerne.

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