Jeder möchte gerne für das Alter vorsorgen. Den meisten Bürgern geht es dabei in erster Linie um die wirtschaftliche Altersabsicherung. Neben der Frage, ob ein angemessener Lebensstandard auch im Alter gegeben sein wird, beschäftigen sich immer mehr Menschen auch mit Fragen der gesundheitlichen und rechtlichen Absicherung. Die Menschen möchten in der regel nicht, dass ihnen der Staat einen Betreuer vorsetzt, wenn sie aufgrund von Erkrankung oder Alter nicht mehr selbst für ihre Geschäfte sorgen können. Die Selbstbestimmung erlaubt es den Bürgern, rechtzeitig eigene Vorsorge für diese Fälle zu treffen und Vertrauenspersonen ins Boot zu nehmen.
Im Vordergrund der rechtlichen Vorsorge steht die sogenannte Vorsorgevollmacht. Dabei handelt es sich in aller Regel um eine umfassende Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den oder die Vollmachtnehmer mit umfassenden Vertretungsrechten in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten ausstattet. Als Bevollmächtigte werden zumeist enge Vertrauenspersonen ausgewählt (Ehegatten, Kinder, Geschwister), da weitreichende Befugnisse in allen Lebensbereichen eingeräumt werden. Die Vorsorgevollmacht soll in erster Linie dazu dienen, eine Betreuung zu vermeiden. Ist dies unumgänglich, soll über eine Betreuungsverfügung zumindest die Person des Betreuers ausgewählt werden können.
Neben der Vorsorgevollmacht spielen im Bereich der rechtlichen Vorsorge vor allem die eben erwähnte Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung eine Rolle.
Vorsorgevollmacht: muss ich zum Notar?
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgevollmacht im Prinzip keiner Form bedarf. Damit so eine Vollmacht Außenwirkung entfalten kann, muss sie aber zumindest schriftlich erfolgen. Ratsam ist zudem, die Vollmacht notariell beglaubigen oder sogar beurkunden zu lassen. Sollen mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte ausgeführt werden, ist eine Beglaubigung sogar zwingend erforderlich, da dem Grundbuchamt alle Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden müssen. Bei der Beurkundung muss sich der Notar zudem von der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen. Befürchtungen dahingehend, der Vollmachtgeber könnte zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits nicht mehr voll geschäftsfähig gewesen sein, können auf diesem Wege am besten begegnet werden. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass den notariell beurkundeten Vollmachten der höchste Beweiswert zugemessen wird. Gerade Kreditinstitute machen hier gerne Probleme, oft völlig zu Unrecht.
Vorsorgevollmacht: wie hoch sind die Kosten?
Wer sich beim Thema Vorsorgevollmacht für den Gang zum Notar entscheidet, möchte natürlich auch wissen, was finanziell auf ihn zukommt. Die Kosten des Notars sind gesetzlich genau geregelt, der Notar hat bei der Abrechnung keinen Spielraum. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist zunächst der so genannten Geschäftswert. Bei einer Vorsorgevollmacht wird dafür in aller Regel die Hälfte des Gesamtvermögens des Vollmachtgebers zu Grunde gelegt. Bestehende Verbindlichkeiten werden nicht gegengerechnet. Sodann sind anhand des Geschäftswertes die konkreten Notargebühren zu ermitteln. Die nachfolgenden Beispielsrechnungen gehen davon aus, dass die Vorsorgevollmacht beurkundet wird und dass sie eine Betreuungsverfügung enthält (diese schlägt beim Geschäftswert mit 5.000 Euro zu Buche).
Beispiel 1: Der Vollmachtgeber verfügt über keinen Grundbesitz, sein Vermögen besteht aus Sparvermögen, einem älteren Kfz und seiner Wohnungseinrichtung. Insgesamt ist das Vermögen mit 20.000,00 Euro zu beziffern.
Der Geschäftswert beträgt hier 15.000,00 (halber Vermögenswert plus 5.000 Euro für die Betreuungsverfügung). Die Beurkundungsgebühr beläuft sich auf 91,00 Euro. Hinzu kommen Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Beispiel 2: Das einzige Vermögen eines Ehepaar besteht in einer gemeinsamen Immobilie. Diese hat einen Verkehrswert von 250.000 Euro. Belastungen bestehen noch in Höhe von 150.000 Euro.
Der Geschäftswert beträgt hier pro Ehegatten 67.500 Euro (Der Vermögenswert beträgt pro Person 125.000 Euro, die Schulden werden nicht berücksichtigt. Die Hälfte des Vermögenswertes ergibt 62.500 Euro, hinzu kommen 5.000 für die Betreuungsverfügung).Die Beurkundungsgebühr beläuft sich pro Ehegatte auf 219,00 Euro. Hinzu kommen Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Beispiel 3: Der Vollmachtgeber verfügt über mehrere Immobilien, Aktien und Bargeld. Insgesamt belaufen sich die Vermögenswerte auf 800.000 Euro. Verbindlichkeiten bestehen in Höhe von 300.000 Euro.
Der Geschäftswert beträgt hier 405.000 Euro (Der Vermögenswert beträgt 800.000 Euro, die Schulden werden nicht berücksichtigt. Die Hälfte des Vermögenswertes ergibt 400.000 Euro, hinzu kommen 5.000 für die Betreuungsverfügung).Die Beurkundungsgebühr beläuft auf 785,00 Euro. Hinzu kommen Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer.
Wird zusätzlich noch eine separate Patientenverfügung beglaubigt, belaufen sich die Kosten auf weitere 60,00 Euro pro Person.
Haben Sie weitere Fragen zu den Kosten? Wir beraten Sie gern.
[ratings]