Unter Nießbrauch versteht man das Recht, die Nutzungen einer fremden Sache, auch eines Grundstücks zu ziehen. Der Nießbrauchsberechtigte kann das belastete Grundstück umfassend nutzen, er kann sämtliche Früchte ziehen und aller Erzeugnisse für sich beanspruchen. Das Nießbrauchsrecht ist weder veräußerlich, noch übertragbar. Allerdings kann die Ausübung einem Dritten überlassen werden, was zur Pfändbarkeit des Nießbrauchs führt.
Praktische Relevanz hat das Nießbrauchsrecht im Bereich des Grundstücksverkehrs vor allem bei Übertragungsverträgen. Häufig werden Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, die ursprünglichen Eigentümer behalten sich jedoch ein Nießbrauchsrecht vor, um auch weiterhin die Nutzungen des Grundstücks beanspruchen zu können. Zu unterscheiden ist hier zwischen Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch, die Wahl der Nießbrauchsart hat vor allem steuerliche Konsequenzen.