Immer mehr Menschen wollen für den Fall Vorsorge treffen, dass sie aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr selbst für die Erledigung ihrer Rechtsgeschäfte sorgen können. Zur Verfügung stehen hier insbesondere die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber in aller Regel verhindern, dass ihm der Staat einen Betreuer an die Seite stellt.
In der Praxis gibt es zuweilen Probleme mit der Anerkennung der Vorsorgevollmacht. Insbesondere Banken tun sich damit oft schwer und verlangen nicht selten Spezialvollmachten auf ihren eigenen Vollmachtsformularen. Dies ist jedoch problematisch, wenn der Vollmachtgeber eine solche separate Vollmacht nicht mehr abgeben kann, weil er zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden ist. Die Gerichte mussten sich daher in der Vergangenheit wiederholt mit Fällen beschäftigen, in denen sich Banken geweigert hatten, Vorsorgevollmachten ihrer Kunden anzuerkennen.
Landgericht: Bank muss Kunden Anwaltskosten zahlen
Mit einem solchen Fall hatte jetzt auch da Landgericht Detmold zu tun. Ein Bank hatte die Vorsorgevollmacht eines Kunden zunächst nicht akzeptiert, erst nachdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, gab die Bank klein bei. Allerdings weigerte sie sich sodann, die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts zu erstatten. Der darauf erhobenen Klage des Kunden auf Zahlung der Anwaltskosten gab das Landgericht Detmold statt. Nach Ansicht der Richter hatte sich die Bank rechtswidrig verhalten, als sie die Vorsorgevollmacht des Kunden nicht anerkennen wollte. Der Kunde habe daher Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die Banken selbstverständlich verpflichtet sind, solche Vorsorgevollmachten ihrer Kunden zu akzeptieren, die rechtmäßig zustande gekommen sind. Dennoch sind es gerade Banken, die in der Praxis bei Vorsorgevollmachten die größten Probleme bereiten. Auch wenn die Vorsorgevollmacht an sich keiner besonderen Form unterliegt, empfiehlt sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine notarielle Beurkundung, da der Rechtsverkehr notariellen Urkunden in aller Regel eine höhere Beweiskraft zuerkennt. Sollten die Banken im Einzelfall dennoch Probleme machen, müsste tatsächlich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
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