Von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft spricht man, wenn Eheleute im Rahmen eines Ehevertrages den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwar beibehalten, diesen aber teilweise abändern. Den klassischen Fall bildet dabei die Konstellation, dass die Eheleute einen bestimmten Vermögenswert (z.B. das Unternehmen des Ehemannes) für den Fall der Scheidung aus dem Zugewinnausgleich ausnehmen wollen. Ein solche teilweise Abänderung des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung solang rechtlich zulässig, wie der Kerngehalt des gesetzlichen Güterstandes erhalten bleibt.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bildet in der Praxis eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung, die in der Regel mit diversen Nachteilen verbunden ist.