In aller Regel verkauft der Verkäufer das Kaufobjekt lastenfrei an den Käufer, das heißt, dass das Grundstück nicht mehr mit irgendwelchen Fremdrechten belasten sein darf. Nur in Ausnahmefällen bleiben solche Fremdrechte bestehen, etwa notwendige Wegerechte für Nachbargrundstücke. Wenn sich der Verkäufer also im Grundstückskaufvertrag zur lastenfreien Übereignung verpflichtet, dann muss er sicherstellen, dass alle noch bestehenden Fremdrechte vor der Übereignung an den Käufer gelöscht werden. Die Inhaber der Rechte müssen einer Löschung ihres Rechts im Grundbuch in aller Regel zustimmen.
Relevant ist die Lastenfreistellung vor allem im Zusammenhang mit Grundpfandrechten, die zugunsten der Kreditgeber des Verkäufers im Grundbuch eingetragen sind. Üblicherweise beauftragen die Parteien den Notar im Rahmen des Grundstückskaufvertrages, für solche Grundschulden die Löschungsunterlagen einzuholen und die Löschung gegenüber dem Grundbuchamt zu beantragen. Ein Teil des Kaufpreises wird dann an die Kreditinstitute gezahlt, um dort die bestehenden Restschulden des Verkäufers abzulösen. Der Notar kann natürlich auch beauftragt sein, die Löschung weiterer Fremdrechte zu veranlassen (z.B. dingliches Wohnungsrecht, Reallast, Nießbrauch).