Achtung: Aktueller Hinweis
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass ein Notar auch außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Ein Notar kann daher beispielsweise in den Wohnräumen der Mandanten beurkunden oder beglaubigen, wenn ihn diese aus gutem Grund darum bitten. So können z.B. betagte, kranke oder gefährdete Personen eine Vorsorgevollmacht oder ein Testament erstellen lassen, ohne sich in das Büro des Notars begeben zu müssen. Der Notar darf Tätigkeiten außerhalb seiner Geschäftsstelle allerdings nur in dem ihm zugewiesenen Amtsbereich ausüben.
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