Die Fälligkeit beschreibt, zu welchem Zeitpunkt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen hat. Den betreffenden Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit kommt im Grundstückskaufvertrag zentrale Bedeutung zu. In aller Regel ist der Kaufpreis nämlich nicht einfach zu einem bestimmten Stichtag vom Käufer an den Verkäufer zu überweisen. In aller Regel sind noch bestehende Restverbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber seinen Kreditinstituten abzulösen, damit das Grundstück lastenfrei gemacht werden kann. Die Banken stimmen der Löschung ihrer Grundpfandrechte natürlich erst dann zu, wenn die Zahlung ihrer Restforderungen sichergestellt ist. Zudem muss natürlich auch der Käufer davor geschützt werden, dass er den Kaufpreis zahlt, später aber kein Eigentum an dem Grundstück erhält.
Der Notar wird deshalb Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit in den Kaufvertrag aufnehmen, die den Käufer schützen und eine reibungslose Lastenfreistellung gewährleisten. Übliche Fälligkeitsvoraussetzungen sind in einem Grundstückskaufvertrag die folgenden:
-Es ist eine Eigentumsverschaffungsvormerkung (Auflassungsvormerkung) zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen.
-Erforderliche Genehmigungen liegen vor, bestehende Vorkaufsrechte wurden nicht ausgeübt.
-Die erforderlichen Löschungsunterlagen für die Lastenfreistellung liegen dem Notar vor.
Je nach Einzelfall können darüber hinaus auch weitere Fälligkeitsvoraussetzungen vereinbart werden. Bei einer Eigentumswohnung wird es beispielsweise zur Fälligkeitsvoraussetzung gemacht werden müssen, dass der Verwalter der Veräußerung zugestimmt hat.