Kaufgegenstand

IMG_6793

Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers bei einem Grundstückskaufvertrag besteht darin, das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Grundstück, Eigentumswohnung, Erbbaurecht) auf den Käufer zu übertragen und ihm den Besitz zu übergeben. Aus diesem Grunde ist es unverzichtbar, dass der Kaufgegenstand im Grundstückskaufvertrag zu genau wie möglich umschrieben wird. Der Notar nimmt dazu grundsätzlich Einsicht in das betreffende Grundbuch, wo das Grundstück genau bezeichnet ist. Er muss in diesem Zusammenhang auch prüfen, ob zum Grundstück beispielsweise eine Garagenfläche gehört, oder ob Miteigentumsanteile an einem Privatweg bestehen. Besonderheiten können sich ergeben, wenn das Grundstück noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, weil dieses zunächst durch Teilung entstehen soll. In diesen Fällen müssen dem Grundstückskaufvertrag Lagepläne beigefügt werden, auf denen die betreffende Grundstücksfläche eingezeichnet ist.
Die Parteien des Kaufvertrages müssen zudem Einigkeit darüber erzielen, ob neben dem Grundstück an sich noch sogenanntes Zubehör mit verkauft werden soll, beispielsweise eine Einbauküche, Gartengerätschaften oder verbliebenes Heizöl. Dies spielt eine Rolle für die anfallenden Kosten und die Grunderwerbsteuer.