Wozu dient die Maklerklausel?

Viele Immobilienkaufverträge werden über Makler vermittelt. Die entsprechenden Maklerverträge werden zumeist bereits vor der Beurkundung des Kaufvertrages geschlossen. Dennoch ist es von Seiten der Makler und den Parteien häufig gewünscht, eine so genannte Maklerklausel in den Kaufvertrag mit auf zu nehmen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwei Arten von Klauseln, die konstitutive Maklerklausel und die deklaratorische Maklerklausel. Bei der konstitutiven Klausel wird ein unmittelbarer Rechtsanspruch des Maklers auf Zahlung seiner Courtage begründet, dieser ist also Beteiligter des Kaufvertrages, was einige rechtliche Konsequenzen begründet. So kann der Kaufvertrag dadurch beispielsweise zum Verbrauchervertrag werden, was das Vertragsgefüge insgesamt verändert. Zudem erhöht sich der Wert der Beurkundung um die Maklerprovision, es entstehen also zusätzliche Kosten. Aus diesen Gründen wird von konstitutiven Maklerklauseln nur noch selten Gebrauch gemacht. Üblich sind dagegen deklaratorische Klauseln. Diese räumen den Maklern lediglich Beweiserleichterungen ein, da die Parteien bestätigen, dass der Makler den Kaufvertrag vermittelt hat. Oft wird in den Klauseln auch widergegeben, welche Partei die Courtage in welcher Höhe zu zahlen hat.

Seit dem 23.12.2020 ist es gesetzlich nicht mehr zulässig, dem Käufer sämtliche Maklerkosten aufzuerlegen. Rechtswirksam sind nur noch Vereinbarungen, die den Käufer mit höchstens 50% der Kosten beteiligen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um einen reinen Alleinauftrag des Käufers gehandelt hat. Der Maklervertrag muss zudem zumindest in Textform geschlossen werden.