Die Auflassungsvormerkung ist das wichtigste Sicherungsmittel zugunsten des Käufers. Sie dient dazu, den Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers zu wahren und durchzusetzen. Da zwischen der Kaufpreiszahlung und der eigentlichen Eigentumsumschreibung typischerweise noch mehrere Monate vergehen, benötigt der Käufer für diesen Übergangszeitraum eine entsprechende Absicherung.
Die Vormerkung wird im Grundbuch des Kaufobjekts eingetragen, bevor der Kaufpreis zur Zahlung fällig wird. Auf diesem Wege ist der Käufer geschützt vor anderweitigen Verfügungen über die Immobilie, insbesondere kann der Eigentümer das Kaufobjekt nicht mehr an Dritte übereignen. Schutz besteht auch gegenüber Belastungen (z.B. Sicherungshypothek), die nach der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Schließlich ist die Auflassungsvormerkung auch insolvenzfest. Wird nach Eintragung der Vormerkung ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, dann der vormerkungsberechtigte Käufer verlangen, dass der Insolvenzverwalter den gesicherten Übereignungsanspruch erfüllt.
Für den Fall, dass der Kaufvertrag nach Eintrag der Auflassungsvormerkung rückabgewickelt werden muss, ist die Vormerkung wieder aus dem Grundbuch zu löschen. In notariellen Kaufverträge wird dafür eine spezielle Regelung aufgenommen, entweder über Löschungsvollmacht, oder mittels aufschiebend bedingter Eintragung.