Bei einem Immobilienkaufvertrag gibt es zwei Hauptleistungspflichten. Hauptleistungspflicht des Käufers ist es, den Kaufpreis zu zahlen. Die des Verkäufers besteht darin, das Kaufobjekt zu übergeben und zu übereignen. Ein guter Kaufvertrag muss so konzipiert sein, dass keine Partei ungesicherte Vorleistungen erbringt. Der Verkäufer soll davor geschützt sein, dass er den Besitz oder gar das Eigentum an der Immobilie verliert, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Auf der anderen Seite soll der Käufer nicht den Kaufpreis verlieren, ohne Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu erhalten.
Im Rahmen des Direktzahlungsmodells werden verschiedene Instrumentarien angewandt, um die gegenseitigen Leistungen zu sichern. Dazu gehören auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen. Die Parteien unterwerfen sich, bezogen auf ihre jeweilige Hauptleistungspflicht, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Ist beispielsweise der Kaufpreis zur Zahlung fällig und wird vom Käufer nicht beglichen, dann kann der Notar dem Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Der Verkäufer kann damit unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Das Gleiche gilt für den Käufer, sofern der Verkäufer seiner Pflicht nicht nachkommt, die Immobilie zu übergeben.
Sofern entsprechende Zwangsvollstreckungsunterwerfungen nicht im Kaufvertrag enthalten sind, müssen die Parteien zunächst auf Leistungserfüllung klagen. Die damit verbunden Zusatzkosten und der zusätzliche Zeitaufwand können mit den Unterwerfungsklauseln vermieden werden.