Bei Immobilienkaufverträgen wird in aller Regel das so genannte Direktzahlungsmodell verwendet. Der Käufer zahlt den Kaufpreis bei Fälligkeit unmittelbar an den Verkäufer oder dessen Gläubiger (wenn Restschulden bestehen). In Ausnahmefällen kann der Kaufpreis auch auf einem Notaranderkonto hinterlegt werden, allerdings muss dafür ein besonderes Sicherungsinteresse bestehen. Konkret müssen Umstände vorliegen, die erhöhte Risiken für die Parteien begründen.
Wenn der Notar die Fälligkeitsvoraussetzungen herbeigeführt hat, stellt er den Kaufpreis gegenüber dem Käufer zur Zahlung fällig. Der Notar teilt dem Käufer dann auch mit, wie er den Kaufpreis im Einzelnen auszuzahlen hat. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Restschulden bestehen, die bei den Banken des Verkäufers abzulösen sind. Der Notar fragt die konkreten Ablösebeträge insoweit vorab bei den Banken an. Es ist daher absolut üblich, dass der Kaufpreis aufgeteilt werden muss. Ein Teil geht an den oder die Banken des Verkäufers, der Rest unmittelbar an den Verkäufer selbst. Der Käufer muss dann seine finanzierende Bank informieren und die Überweisungen in Auftrag geben. Die meisten Banken haben dafür spezielle Formulare, mit denen die Zahlungen angewiesen werden.
Sobald der Kaufpreis eingegangen ist, müssen der Verkäufer bzw. dessen Banken dem Notar den Eingang schriftlich bestätigen.