Die Frage, in welchem Umfang der Verkäufer für bestehende Sach- und Rechtmängel des Kaufobjekts einzustehen hat, bildet ein wesentliches Element des notariellen Kaufvertrags. Wird eine neu gebaute Immobilie erworben, dann sind die Gewährleistungspflichten des Verkäufers gesetzlich genau geregelt. Vertragliche Einschränkungen des Haftungsumfanges sind hier praktisch kaum möglich. Schwieriger gestaltet es sich bei Bestandsimmobilien, hier hat der Verkäufer in der Regel keinerlei Interesse daran, weitgehende Garantien oder Gewährleistungspflichten einzugehen. Es ist daher üblich, die Sachmängelhaftung komplett auszuschließen. Die Immobilie wird gekauft wie besehen, natürlich muss der Verkäufer ihm bekannte Mängel offenbaren, tut es das nicht, handelt er arglistig. Der Käufer trägt somit das Risiko von verborgenen Mängeln, also solchen, die bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar und keiner der Parteien bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, dass der Käufer den Vertragsgegenstand vor Abschluss des Kaufvertrages eingehend besichtigt. Es kann sich dabei je nach Beschaffenheit und Alter des Kaufobjekts anbieten, die Begehung mit einem Sachverständigen durchzuführen. Ein Fachmann kann den Zustand der Immobilie und einen möglichen Instandhaltungsbedarf einfach besser einschätzen. Das Risiko, später unvorhergesehen Renovierungskosten ausgesetzt zu sein, kann auf diesem Wege minimiert werden.
Die Frage der Rechtsmängel wird im notariellen Kaufvertrag ebenfalls geregelt. Dabei geht es zum Beispiel darum, welche Beschränkungen und Lasten des Kaufobjekts der Käufer zu übernehmen hat.