Wer die Kosten des Immobilienkaufvertrages und seines Vollzuges zu zahlen hat, wird üblicherweise im Kaufvertrag selbst geregelt. Dabei hat es sich eingebürgert, die Kosten im Grundsatz dem Käufer aufzuerlegen. Allerdings ist es möglich und auch üblich, von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen. So sehen die typischen Kostenregelungen beispielsweise vor, dass Notarkosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit der Löschung von bestehenden Rechten der Verkäufer zu tragen hat. Dies ist sachgerecht, da es sich um Kosten handelt, die in der Sphäre des Verkäufers begründet sind.
Auch darüber hinaus kann es im Einzelfall angezeigt sein, einzelne Kostenpositionen auf den Verkäufer abzuwälzen. Muss beispielsweise ein Anderkonto eingerichtet werden, um Risiken aus der Sphäre des Verkäufers abzumindern, dann können auch die Hinterlegungskosten von ihm zu tragen sein.
Wichtig ist, dass die Absprachen der Parteien zur Kostentragungspflicht nur im Innenverhältnis, also zwischen Verkäufer und Käufer wirken. Im Außenverhältnis, also gegenüber Notar und Grundbuchamt, haften die Parteien als Gesamtschuldner. Zahlt also beispielsweise der Käufer trotz entsprechender Regelung im Kaufvertrag die Grundbuchkosten nicht, dann kann das Grundbuchamt an den Verkäufer herantreten. Das Gleiche gilt für die Grunderwerbsteuer, für die beide Parteien ebenfalls als Gesamtschuldner haften.