Sofern Rechte zugunsten Dritter im Rahmen des Eigentumswechsels nicht übernommen werden müssen, ist es Sache des Verkäufers, die jeweiligen Löschungsunterlagen beibringen. Das Grundbuchamt löscht ein Recht immer dann, wenn es einen Antrag des Eigentümers und eine Bewilligung des Rechteinhaber vorliegen hat. Sofern der Verkäufer die Löschungsunterlagen nicht bereits in seinem Besitz hat, kann auch der Notar mit der Einholung der Löschungsunterlagen beauftragt werden. Handelt es sich um Grundpfandrechte (Grundschulden und Hypotheken), dann wird der Notar die jeweiligen Gläubiger (Banken, Bausparkassen, Privatgläubiger) anschreiben und die Unterlagen anfordern. Sofern Restforderungen bestehen, erteilen die Gläubiger dem Notar einen Treuhandauftrag. Dieser besagt, dass der Notar nur von den Löschungsunteralgen Gebrauch machen darf, wenn er sicherstellt, dass die Restforderungen aus dem Kaufpreis abgelöst werden.
Auch in Abteilung 2 kann es Rechte zugunsten Dritter geben, die der Löschung bedürfen. Nicht selten finden sich dort Rechte zugunsten bereits vorverstorbener Personen, zum Beispiel Wohnungsrechte, Leibrenten oder Rückauflassungsvormerkungen. Im Idealfall wurden diese Rechte bereits mit Löschungserleichterungen eingetragen, d.h., dass zur Löschung der Todesnachweis genügt. Mit dem Löschungsantrag muss dann nur die Sterbeurkunde des Berechtigten eingereicht werden. Gibt es eine solche Löschungserleichterung nicht, dann müssen ggf. die Erben die Löschung bewilligen. Gerade bei ungewöhnlichen Konstellationen empfiehlt es sich immer, sich bereits vor der Beurkundung um die Löschungsunterlagen zu kümmern. Auf diesem Wege wird vermieden, dass es später zu Verzögerungen bei der Kaufvertragsabwicklung kommt.