In der Praxis kommt es selten vor, dass Grundbücher unbelastet sind. In der Regel finden sich Eintragungen zugunsten Dritter, die je nach Art und Umfang gelöscht oder übernommen werden müssen. Rechte zugunsten Dritter sind in den Abteilungen 2 und 3 des Grundbuchs eingetragen. Während in Abteilung 3 nur so genannten Grundpfandrechte, also Grundschulden und Hypotheken eingetragen werden, finden sich alle sonstigen Belastungen in Abteilung 2. Dabei handelt es sich um Rechte wie Dienstbarkeiten, Reallasten, Vormerkungen oder Vorkaufsrechte. Ebenfalls in Abteilung 2 eingetragen sind Vermerke, z.B. für Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Testamentsvollstreckung.
Im Grundsatz möchte der Käufer so wenig fremde Rechte übernehmen wie möglich. Das gilt natürlich insbesondere für die Grundpfandrechte in Abteilung 3, da diese Schulden des Verkäufers sichern. Hier muss sichergestellt sein, dass die Löschungsunterlagen beigebracht werden können. Der Notar macht dies grundsätzlich zur Fälligkeitsvoraussetzung. Der Kaufpreis fließt also nicht, bevor die Lastenfreistellung gewährleistet ist. Die Gläubiger und Rechteinhaber werden der Löschung immer dann zustimmen, wenn sie aus dem Kaufpreis ihre noch offenen Forderungen erhalten. Der Kaufpreis muss also mindestens so hoch sein, dass alle offenen Forderungen abgelöst werden können.
Bei den Rechten in Abteilung 2 ist eine Löschung nicht immer möglich. Ist zum Beispiel eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts für ein benachbartes Grundstück eingetragen, dann wird der berechtigte Eigentümer einer Löschung kaum zustimmen. Solche Rechte müssen dann vom Käufer übernommen werden. Aber auch in Abteilung 2 gibt es Rechte, die gelöscht werden können und sollten. Sind zum Beispiel lebenslange Rechte für bereits verstorbene Personen eingetragen (Wohnungsrecht, Leibrente, Rückauflassungsvormerkung), dann sollten diese bei Eigentumswechsel gelöscht werden.