Für den Käufer einer Immobilie ist es wichtig zu wissen, welche bestehenden Belastungen und Rechter Dritter er übernehmen muss. Ein Teil dieser Belastungen ergibt sich unmittelbar aus dem Grundbuch, dort sind in den Abteilungen 2 und 3 Rechte wie Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundpfandrechte eingetragen. Der Notar sieht das Grundbuch vor der Beurkundung ein und informiert die Parteien über die aktuellen Eintragungen. Darüber hinaus kann es aber auch noch eine ganze Reihe weiterer Belastungen geben, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Baulasten, behördliche Auflagen oder widerrufliche Genehmigungen.
Bei einer Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, bestimmte grundstücksbezogene Dingen zu tun, zu dulden oder zu unterlasen. Typische Baulasten betreffen Abstandsflächen, Zufahrten und Fluchtwege oder Stellplatzanbindungen. Die Baulasten sind im so genannten Baulastenverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen. Da der Notar das Baulastenverzeichnis üblicherweise nicht einsieht, können die Parteien vor der Beurkundung selbst einen entsprechenden Auszug anfordern. Auch wenn Eintragungen im Baulastenverzeichnis eher selten sind, können sie im Einzelfall für den Wert und die Bebaubarkeit des Grundstücks von erheblicher Bedeutung sein.