Der Notar erstellt zunächst einen Entwurf des Kaufvertrages und leitet diesen den Parteien zu. Verkäufer und Käufer sollen ausreichend Gelegenheit haben, um den Vertrag vorab zu prüfen. Änderungen und Ergänzungen können besprochen werden, es besteht zudem die Möglichkeit, den Entwurf auch Dritten (z.B. dem Steuerberater) vorzulegen.
Sobald der Vertragsentwurf von beiden Parteien geprüft wurde, kann der Kaufvertrag beurkundet werden. Mit der Beurkundung ist der Vertrag rechtskräftig geschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Partei vollmachtlos vertreten lässt, Rechtskraft tritt dann erst mit der Nachgenehmigung ein.
Nach der Beurkundung kümmert sich der Notar um die Abwicklung des Kaufvertrages. Er informiert alle involvierten Ämter und holt die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen ein.
Sofern der Kaufpreis -wie üblich- finanziert werden soll, muss der Käufer noch eine Grundschuld zugunsten seiner Bank oder Bausparkasse eintragen lassen. Auch dies bedarf der Beurkundung. Die Grundschuld muss so rechtzeitig eingetragen werden, dass der Kaufpreis zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung steht.
Sobald die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, stellt der Notar den Kaufpreis fällig. Der Käufer muss den Kaufpreis an den Verkäufer oder dessen Gläubiger (bei Restschulden) auszahlen. Nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt die Übergabe des Kaufobjekts durch den Verkäufer an den Käufer.
Die eigentliche Eigentumsumschreibung kann erst erfolgen, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Zwischen Übergabe und Eigentumswechsel liegen daher in der Regel noch zwei bis drei Monate.