Charakteristisch für den Güterstand der Gütertrennung ist, dass es dabei zu einer vollständigen Trennung des Vermögens der Eheleute kommt. Jeder Ehegatte ist somit berechtigt, sein Vermögen selbständig zu verwalten und darüber zu verfügen. Einschränkungen wie bei der Zugewinngemeinschaft, etwa wenn es um Haushaltsgegenstände geht, gibt es bei der Gütertrennung nicht. Dementsprechend gibt es bei der Beendigung der Ehe auch keinerlei Form von Vermögensausgleich unter den Eheleuten.
Die Gütertrennung wird durch Ehevertrag vereinbart, sie tritt auch ein, wenn die Eheleute eine bestehende Gütergemeinschaft aufheben.
Nachteile folgen aus der Gütertrennung vor allem im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte nämlich keinen pauschalen steuerfreien Zuschlag (1/4 beim Zugewinnausgleich), sondern muss das Erbe nach Abzug seiner Freibeträge voll versteuern.
Eine sinnvolle Alternative für die Gütertrennung stellt häufig die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft dar, bei der nur einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen) aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden.