Wenn eine Grundschuld abgetreten werden soll, muss zwischen der Buchgrundschuld und der Briefgrundschuld unterschieden werden. Bei der im Rechtsverkehr üblichen Buchgrundschuld erfolgt die Abtretung durch einen schuldrechtlichen Vertrag (Abtretungsvertrag). Die Abtretungserklärung muss schriftlich erfolgen, sodann muss die Abtretung im Grundbuch eingetragen werden. Liegt eine Briefgrundschuld vor, dann kann die Eintragung der Abtretung im Grundbuch dadurch ersetzt werden, dass der Grundschuldbrief an den neuen Gläubiger übergeben wird. Bei der Briefgrundschuld kann dem Grundbuch folglich nicht immer verlässlich entnommen werden, wer tatsächlich Gläubiger der betreffenden Grundschuld ist.
Abtretungen von Buchgrundschulden kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert. Dies bedeutet, dass der mit der Grundschuld verbundene Kredit bereits vollständig getilgt wurde. In solchen Fällen kann es sich anbieten, die bereits im Grundbuch eingetragenen Grundschuld an einen neuen Gläubiger abzutreten und die Grundschuld “wieder aufzuladen”. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte immer mit den Kreditgebern und dem Notar erörtert werden.