Eine Grundschuld wird in der Regel notariell beurkundet, obwohl an sich eine Beglaubigung ausreichend wäre. Dies hängt damit zusammen, dass die Kreditinstitute grundsätzlich von den Darlehensnehmern verlangen, dass sich diese der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Zwangsvollstreckungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Der Notar rechnet seine Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ab. Er ist an die gesetzlichen Vorgaben zwingend gebunden, darf also von den vorgegebenen Gebühren dem Grunde und der Höhe nach nicht abweichen. Bei einer Grundschuld fällt eine 1,0 Gebühr an, deren konkrete Höhe sich nach dem Wert der Grundschuld richtet. Wird die Grundschuld beispielsweise mit einem Wert von 100.000 Euro bestellt, liegen die Notarkosten bei ca. 350 Euro. Beläuft sich der Wert dagegen auf 300.000 Euro, liegen die Kosten bei ca. 780 Euro.
Hinzukommen zudem die Eintragungskosten beim Grundbuchamt. Diese belaufen sich bei einem Wert von 100.000 Euro auf 273 Euro, bei einem Wert von 300.000 Euro auf 635 Euro.