Wie läuft ein GmbH-Verkauf ab?

Der Verkauf einer GmbH vollzieht sich durch die Abtretung der Geschäftsanteile. Es kommt also zu einem Gesellschafterwechsel, bei dem viele Punkte berücksichtigt werden sollten. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten Fragen.

Bedarf der GmbH-Verkauf der notariellen Form?

Ja. Das GmbH-Gesetz regelt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Eine Vollmacht für die Abtretung von Geschäftsanteilen ist dagegen auch formlos wirksam. Will sich ein Beteiligter bei der Beurkundung vertreten lassen, dann kann dies somit auch mittels privatschriftlicher Vollmacht erfolgen.

Sobald die Abtretung der Geschäftsanteile wirksam geworden ist, reicht der befasste Notar eine aktualisierte Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister ein.

GmbH-Verkauf: was muss geregelt werden?

Zunächst muss zwingend geregelt werden, auf wen und unterwelchen Voraussetzungen die Anteile der GmbH übergehen sollen. Daneben werden in den notariellen Verträgen üblicherweise Punkte wie die Kaufpreiszahlung und Haftungsfragen geregelt.

Handelt es sich um eine GmbH, die keinen nennenswerten Geschäftsbetrieb hat, dann können einfache Regelungen zu Garantien und Haftung ausreichen. Liegen dagegen ein umfangreicher Geschäftsbetrieb und entsprechendes Gesellschaftsvermögen vor, dann empfiehlt es sich, ausführliche Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, etwa zu den Finanzen, Verbindlichkeiten, Steuerumständen, laufenden Vertragsverhältnissen, Inventar etc.

In jedem Fall sollte sich ein Erwerber vor dem Kauf der GmbH einen Überblick über alle wesentlichen wirtschaftlichen Umstände verschaffen und Einsicht in die wichtigsten Unterlagen nehmen (z.B. Steuerbescheide, Bilanzen, laufende Verträge). Die Gesellschaft geht nämlich mit allen bestehenden Aktiva und Passiva auf den neuen Gesellschafter über, gerade die Frage einer möglichen Überschuldung ist deshalb vorab zu prüfen.   

GmbH-Verkauf: wechselt auch der Geschäftsführer?

Die bloße Abtretung der Geschäftsanteile lässt die Geschäftsführerstellung grundsätzlich unberührt. Soll der Geschäftsführer im Rahmen des Verkaufs ausgewechselt werden, so muss dies mit einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Es ist dabei durchaus üblich, dass der alte Geschäftsführer abgelöst, und ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Der Geschäftsführerwechsel muss beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden.

Vorsicht bei Mantel- oder Vorratsgesellschaften

Sofern es sich bei der verkauften GmbH um eine so genannte Vorratsgesellschaft, oder eine Mantelgesellschaft handelt, gelten rechtliche Besonderheiten.

Eine Vorratsgesellschaft wird von Beginn an zu dem Zweck gegründet, später weiterveräußert zu werden. Sie nimmt daher zunächst keinerlei Geschäftsbetrieb auf. Von einer Mantelgesellschaft spricht man dagegen, wenn der Geschäftsbetrieb zwar aufgenommen, dann jedoch dauerhaft eingestellt wurde.

In beiden Fällen liegt bei einem Verkauf nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Neugründung vor. Dies ist gegenüber dem Handelsregister offenzulegen und zu versichern, dass das ursprünglich eingezahlte Stammkapital noch zur Verfügung steht. Gerade bei Mantelgesellschaften wird dies jedoch selten der Fall sein, so dass der Käufer das Stammkapital erneut aufbringen muss.