GmbH-Gründung: wann ist eine Genehmigung erforderlich?

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Die Gründung einer GmbH will gut vorbereitet sein. Wer soll Gesellschafter werden? Wie hoch sollen die Einlagen sein? Wer wird Geschäftsführer? Was muss in der Satzung geregelt werden? Die Gründungsurkunde muss notariell beurkundet werden, nach der Übermittlung der Urkunde, der Gesellschafterliste und der persönlichen Versicherungen durch die Geschäftsführer prüft das Registergericht sodann, ob alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

Grundsätzlich ist die Eintragung einer GmbH nicht vom Vorliegen einer behördlichen Genehmigung abhängig. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von gesetzlichen Ausnahmefällen, die eine Genehmigungspflicht bestimmter Unternehmensgegenstände vorschreiben. Dabei handelt es sich vor allem um solche Unternehmensgegenstände, bei denen der Staat ein besonderes Schutz- oder Qualifikationserfordernis sieht. Beispielhaft sollen hier erwähnt werden (nicht abschließend):

Abfallanlagen, Altenheime, Abschleppunternehmen, Apotheken, Zeitarbeit, Banken, Bauträger, Bewachungsgewerbe, Briefbeförderung, Fahrschule, Finanzdienstleistungen, Gaststätten, Güterkraftverkehr, Handwerksbetriebe, Heilpraktiker, Immobilienmakler, Inkassounternehmen, Lotterie, Inkasso, Piercing, Rechtsberatung, Reisegewerbe, Spielhallen, Steuerberatung, Tankstellen, Steuerberatung, Versicherungsvermittlungen, Waffen.

Nach der Änderung des GmbH-Rechts im Jahre 2008 muss im Zuge der Anmeldung der GmbH beim Registergericht eine möglicherweise erforderliche Genehmigung nicht mehr nachgewiesen wird. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Genehmigung gar nicht nicht eingeholt werden müsste. Wird dies unterlassen, kann das Maßnahmen der zuständigen Fachbehörde nach sich ziehen, evt. macht man sich sogar strafbar. Eine Ausnahme bei der Anmeldung zum Handelsregister besteht indes bei Unternehmensgegenständen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG), zum Beispiel bei Banken. Dort lösen nicht nachgewiesene Genehmigungen nach wie vor eine Registersperre aus.

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