Der Ehepartner und die Verwandten des Erblassers können auf das ihnen zustehende Erbrecht verzichten. Dies geschieht durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, der der notariellen Beurkundung bedarf. Anders als der Verzichtende, kann sich der Erblasser bei Abschluss des Erbverzichtsvertrages nicht vertreten lassen, er muss diesen vielmehr höchstpersönlich abschließen. Einseitig widerrufen kann der Verzichtenden den Vertrag nicht, dieser kann nur zu Lebzeiten des Erblassers von beiden Parteien übereinstimmend wieder aufgehoben werden.
Der Erbverzicht umfasst grundsätzlich auch den Verzicht auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Allerdings kann ein Pflichtteilsverzicht gesondert erklärt werden, der Verzichtende kann in so einem Fall nach der gesetzlichen Erbfolge trotzdem Erbe werden. Auch der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Form.