Wozu benötige ich einen Erbschein?
Der Erbschein dient als Legitimation des Erben. Wer einen Erbschein besitzt, in dem er als Erbe ausgewiesen ist, kann diesen im Rechtsverkehr vorlegen und sich als Erben ausweisen. Der Erbschein gibt auch Auskunft über die Beteiligungsquote am Nachlass. Er ist somit ein wichtiges Dokument, dass von den Erben in aller Regel benötigt wird.
Benötige ich immer einen Erbschein?
Es gibt keine Verpflichtung für die Erben, einen Erbschein zu beantragen. Sie werden dies in der Regel dann tun, wenn eine öffentliche oder private Stelle die Vorlage des Erbscheins verlangt. Sofern es ein notarielles Testament gibt, aus dem die Erbenstellung eindeutig entnommen werden kann, so ist ein Erbschein entbehrlich. Der Nachweis der Erbenstellung kann dann auch unter Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts geführt werden.
Wo muss ich den Erbschein vorlegen?
Die Vorlage eines Erbscheins wird vor allem von Banken und anderen Kreditinstituten verlangt. Nachdem der Erbfall eingetreten ist, sperren die Banken die Konten und Depots so lange, bis die Erben ihre Erbenstellung nachgewiesen haben. Sofern kein notarielles Testament vorliegt, kann der Nachweis nur mit einem Erbschein geführt werden. Neben den Kreditinstituten verlangen aber auch Behörden und Versicherer in aller Regel die Vorlage des Erbscheins. Grundsätzlich kann aber jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, verlangen, dass der oder die Erben sich als solche ausweisen.
Wird ein Erbschein rechtskräftig?
Nein. Ein Erbschein erwächst niemals in Rechtskraft, da er immer nur diejenigen Personen als Erben ausweist, die das ausstellende Nachlassgericht aufgrund der vorliegenden Informationen für die Erben hält. Sollte sich herausstellen, dass die im Erbschein ausgewiesen Personen tatsächlich nicht Erben sind, so ist der Erbschein unrichtig und wird vom zuständigen Nachlassgericht eingezogen. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn ein Testament auftaucht, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins noch nicht bekannt war, und das andere Personen zu Erben einsetzt.
Wie kann ich einen Erbschein beantragen?
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss gundsätzlich beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Zuständig ist dabei das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Der Antrag bedarf der besonderen Form, weil der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, wonach die von ihm im Antrag behaupteten Umstände zutreffend sind.
Diese Versicherung ist entweder direkt beim Nachlassgericht, oder vor einem Notar abzugeben. Eine besondere örtliche Zuständigkeit der Notare besteht nicht, so dass der Antragsteller jeden Notar in Deutschland aufsuchen kann. Der Notar leitet den Erbscheinsantrag dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Welche Informationen muss der Erbscheinsantrag enthalten?
Aus den Erklärungen in dem Erbschein muss sich eindeutig ergeben, wer aufgrund welches Rechtsgrundes Erbe geworden ist. Liegt ein Testament vor, so ist auf dieses Bezug zu nehmen. Sofern kein Testament oder eine sonstige Verfügung von Todes wegen vorliegt, und die Erbschaft somit auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, müssen die Familienverhältnisse des Verstorbenen dargelegt werden.
Darüber hinaus müssen persönliche Angaben zum Erblasser gemacht werden, etwa welche Staatsangehörigkeit er hatte, wann und wo dieser verstorben ist, ob er verheiratet war und wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Schließlich ist zu erklären, ob die Miterben die Erbschaft angenommen haben, und dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.
Die gemachten Angaben sind so dann an Eides statt zu versichern.
Welche Urkunden benötige ich für den Erbscheinsantrag?
Grundsätzlich sind dem Nachlassgericht alle relevanten Personenstandsurkunden vorzulegen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Sterbeurkunde des Erblassers, die Geburtsurkunden der Erben und ggf. weitere relevante Urkunden wie ein Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde von bereits vorverstorbenen Verwandten.
Müssen alle Erben den Erbschein beantragen?
Nein. Grundsätzlich genügt es, wenn ein Erbe den Erbschein für alle Erben gemeinsam stellt. Es wird dann beantragt, dass das Nachlassgericht den anderen Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen möge. Dieser Bitte kommen die Nachlassgerichte auch in aller Regel nach. Es reicht somit aus, wenn ein Erbe beim Notar erscheint und den Antrag nebst einstweiliger Verfügung unterschreibt.
Gibt es eine Frist für die Beantragung eines Erbscheins?
Das Gesetz sieht für die Antragstellung keinerlei Fristen vor. Es ist somit möglich, auch noch Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls einen Erbschein zu beantragen. In der Praxis kommen solche Fälle indes eher selten vor, der der Erbschein fast immer zeitnah benötigt wird.
Kann ich auch einen Teilerbschein beantragen?
Ja. In diesen Fällen weist der Erbschein lediglich den Erbteil des antragstellenden Erben aus. Dieser Weg wird häufig gewählt, wenn sich die Erben streiten oder ein Erbe nicht gewillt ist, an der Antragstellung mitzuwirken (die Geburtsurkunde wird nicht vorgelegt). Allerdings hat der Teilerbschein Nachteile, da der Erbe damit nur über seinen Erbanteil verfügen kann. Im Rechtsverkehr hilft der Teilerbschein deshalb nicht immer weiter.
Wie lange dauert das Erbscheinsverfahren?
Die Dauer des Erbschaftsverfahrens kann je nach Nachlassgericht erheblich variieren. Allerdings ist grundsätzlich von mehreren Monaten Verfahrensdauer auszugehen. Bei einigen Nachlassgerichten liegt die Bearbeitungszeit mittlerweile bei 6 Monaten und länger.
Wird der Erbschein dringend benötigt, etwa für den Verkauf einer Immobilie, dann kann das Nachlassgericht um entsprechende Verfahrensförderung gebeten werden.
Wie hoch sind die Kosten eines Erbscheins?
Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Nachlasswert, desto höher sind auch die Kosten im Erbscheinsverfahren. Eine Gebühr fällt für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei Notar oder Nachlassgericht an. Eine weitere Gebühr entsteht beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins.
Liegt der Nachlasswert beispielsweise bei 10.000 EUR, so belaufen sich die Gebühren auf insgesamte EUR 150,00. Bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 betragen die Gebühren insgesamt EUR 546,00. Liegt der Nachlasswert bei EUR 500.000, dann fallen Gesamtkosten in Höhe von EUR 1.870,00 an. Beim Notar kommen noch die Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hinzu.
Wird ein Grundbuch im Erbscheinsverfahren automatisch berichtigt?
Soweit Immobilien in den Nachlass fallen, müssen der oder die Erben im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden. Dies ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei. Allerdings bedarf es dafür eines formlosen Antrages der Erben an das Grundbuchamt, wobei die Erbenstellung durch Vorlage des Erbscheins, oder eines notariellen Testaments nachzuweisen ist.
Die Erteilung des Erbscheins führt somit nicht automatisch zu Berichtigung des Grundbuchs. Sofern das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt beim gleichen Amtsgericht liegen, kann der Antrag auf Erteilung des Erbscheins jedoch mit der Berichtigungsantrag verbunden werden.
Notar in Schenefeld bei Hamburg: jetzt Erbschein beantragen
Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner mit Amtssitz in Schenefeld bei Hamburg begleitet Sie im Erbscheinsverfahren. Die Kanzlei in Schenefeld ist auch aus den umliegenden Gemeinden wie Lurup, Osdorf, Eidelstedt, Sülldorf, Blankenese, Rellingen oder Halstenbek gut zu erreichen.