Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

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Sobald mehrere Erben nebeneinander stehen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt, der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Erben auseinandersetzen, sich also über die Verteilung des Nachlasses untereinander einig werden und diese auch vollziehen. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat, dass die Erbengemeinschaft nicht, oder erst nach einem bestimmten Zeitablauf auseinandergesetzt werden soll.

In der Praxis gestaltet sich die Erbauseinandersetzung zuweilen problematisch, insbesondere dann, wenn sich die Miterben untereinander „nicht grün“ sind. Der beste Weg der Auseinandersetzung ist die einvernehmliche Reglung unter allen Miterben. Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich nicht formgebunden, sofern nicht beispielsweise Grundeigentum betroffen ist. Bei komplizierten und wirtschaftlich bedeutsamen Nachlassteilungen kann sich die notarielle Beurkundung dennoch anbieten. Der Notar wird die Parteien rechtlich beraten und belehren, zudem bietet die Beurkundung einen erhöhten Beweiswert im Rechtsverkehr.

Sofern eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft scheitert, können die einzelnen Erben auf Auseinandersetzung klagen. Bei Grundeigentum kommt zudem eine Teilungsversteigerung in Betracht.