Erbe schlechter als Pflichtteil: Anfechtung möglich?

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Wer Erbe eines Nachlasses wird sollte immer prüfen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Ausschlagen wird man die Erbschaft in der Regel dann, wenn feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Frist für eine Erbausschlagung beträgt nur 6 Wochen ab Kenntnis des potentiellen Erben vom Erbfall. Diese kurze Frist ist häufig problematisch, da sich die Betroffenen in der Kürze der Zeit nicht immer ein aussagekräftiges Bild über den Nachlass machen können.

Wer kein Erbe ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann dennoch Pflichtteilsansprüche haben. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Ehegatten und Kinder des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.

BGH: Anfechtung der Erbannahme wegen Irrtums möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jetzt mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Erbe die Erbschaft vorschnell angenommen und erst hinterher festgestellt hatte, dass er mit seinem Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich besser gefahren wäre. Der Erbe war vom Erblasser nämlich mit erheblichen Beschwerungen belastet worden. Der BGH entschied, dass der Erbe in dem vorliegenden Fall die Annahme der Erbschaft wegen eines Irrtums anfechten konnte. Der Erbe war nämlich irrig davon ausgegangen, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, da er sonst auch seinen Pflichtteil verlieren würde (BGH, 29.06.2016, Aktenzeichen: IV ZR 387/15).

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