Erbbaurecht

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Das Erbbaurecht ist ein beschränkt dingliches Recht und räumt dem Erbbauberechtigten das Recht ein, auf dem betreffenden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Der wesentliche Unterschied zum Grundeigentum besteht somit darin, dass das Grundstück wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist und nicht wie sonst, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Für das Erbbaurecht muss der Erbbauberechtigte den sogenannte Erbbauzinns zu entrichten, dabei handelt es sich um eine regelmäßige Leistung, die zu Beginn der Laufzeit üblicherweise etwa ein Prozent des Bodenwertes ausmacht. Der Erbbauzinns wird über die Eintragung einer Reallast im Grundbuch dinglich abgesichert, eine Wertanpassung für die Zukunft erfolgt über eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel. Die Laufzeit beträgt in der Regel 99 Jahre.
Auch der Erbbaurechtsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.