Was versteht man unter einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um eine besondere Form des Ehevertrages. Sie wird abgeschlossen, um bestimmte Folgesachen wie Vermögensausgleich, Unterhalt oder Versorgungsausgleich einvernehmlich zu regeln. Häufig geht es dabei auch um die Auseinandersetzung gemeinsamen Eigentums, etwa von Immobilien.
Wann sollte man die Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen?
Typischerweise wird die Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, wenn feststeht, dass die Ehe der Beteiligten geschieden werden soll. Oft geht es gerade darum, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, etwa, indem der ansonsten zwingend vor dem Familiengericht durchzuführende Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Obwohl die allermeisten Scheidungsfolgenvereinbarungen deshalb vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, ist dies aber auch noch danach möglich.
Was kann in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
Die Eheleute können in der Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen zu praktisch allen Scheidungsfolgen treffen. Die betrifft in erster Linie den Güterstand und die Vermögensauseinandersetzung, aber auch klassische Themen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich und Ehegattenerbrecht. Auch Fragen zu Kindschaftssachen, insbesondere Umgangsregelungen, können Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Zudem werden häufig Vereinbarungen zur Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien getroffen.
Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung immer notariell geschlossen werden?
Der Gesetzgeber sieht für viele Regelungsbereiche die notarielle Form vor, insbesondere bei Änderungen des Güterstandes, Unterhaltsregelung und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Auch bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an gemeinsamen Immobilien muss der Notar mitwirken. In der Praxis werden Scheidungsfolgenvereinbarungen daher fast immer notariell geschlossen. Dies empfiehlt sich grundsätzlich auch deshalb, weil die Regelungsgegenstände rechtlich sehr kompliziert sind, und der Notar eine rechtssichere Gestaltung der Vereinbarungen gewährleisten kann.
Gibt es rechtliche Grenzen bei der Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die in Deutschland geltende grundsätzliche Vertragsfreiheit ist im Bereich der Eheverträge durch die Rechtsprechung erheblich eingeschränkt worden. Bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen muss daher immer darauf geachtet werden, dass die Regelungen ausgewogen sind und nicht eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies betrifft vor allem Vereinbarungen in den Bereichen Versorgungsausgleich und Unterhalt. Allerdings sind die Risiken hier nicht so groß wie bei einem Ehevertrag, der zu Beginn einer Ehe geschlossen wird, da dort immer das Risiko eines atypischen Eheverlaufes besteht.
Muss die Scheidungsfolgenvereinbarung dem Gericht vorgelegt werden?
Die von den Ehegatten geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung muss dem Gericht dann vorgelegt werden, wenn dies für das Scheidungsverfahren entscheidungserheblich ist. Dies betrifft in erster Linie Regelungen zum Versorgungsausgleich, da dies die einzige Folgesache ist, die das Gericht von Amts wegen durchführen muss. Relevant können aber auch Vereinbarungen zu anderen Folgesachen sein, sofern die Parteien diese im Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurden.
Prüft das Gericht die Scheidungsfolgenvereinbarung?
Sofern die Ehegatten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung den Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs vorgenommen haben, muss der zuständige Scheidungsrichter eine Inhalts- und Ausübungskontrolle durchführen. Er wird in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Dies wird in aller Regel der Fall sein, wenn beide Ehegatten ausreichend eigene Anwartschaften erworben haben, und von einer beidseitig gesicherten Altersversorgung ausgegangen werden kann. Kommt der Richter jedoch zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss eine Partei ungemessen benachteiligt, dann darf er diesen nicht anerkennen.
Welche Regelungen können zu gemeinsamen Immobilien getroffen werden?
Im Scheidungsfalle müssen die Eheleute sich auch bezüglich ihres gemeinsamen Vermögens auseinandersetzen. Dies betrifft häufig Wohnungen oder Hausgrundstücke, die während der Ehe gemeinsam angeschafft worden sind. Hier ist es zunächst sinnvoll zu entscheiden, wer die Immobilie zukünftig nutzen und bewohnen soll. Der weichende Ehegatte kann dem anderen dann seinen Miteigentumsanteil übertragen. Erforderlich hierfür ist ein notarieller Vertrag, damit das Grundbuch entsprechend berichtigt werden kann. Je nach Wert und Restbelastung hat der Übernehmer dem weichenden Ehegatten dann einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.
Sofern die Übernahme durch einen Ehegatten nicht möglich oder gewünscht ist, sollte die Immobilie auf dem freien Markt veräußert werden.
Gemeinsame Immobilie: was geschieht mit den Restschulden bei der Bank?
Wenn es zur Scheidung kommt, ist die gemeinsame Immobilie der Eheleute in aller Regel noch mit Schulden aus der Finanzierung belastet. Dies stellt oft die größte Hürde für eine einvernehmliche Auseinandersetzung dar. Denn der weichende Ehegatte hat natürlich ein Interesse daran, dass ihn die Bank für die Zukunft aus der Haftung für die Restschulden entlässt. Dem wird die Bank aber nur dann zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass der übernehmende Ehegatte die Restverbindlichkeiten zukünftig allein tragen können wird. Dies ist jedoch keinesfalls immer gewährleistet. Sofern die Bank einer Haftentlassung nicht zustimmt, bleibt nur die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme. Der übernehmende Ehegatte verpflichtet sich dabei, den weichenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Forderungen der Bank freizuhalten. Der weichende Ehegatte bleibt jedoch Schuldner der Bank und kann von dieser jederzeit in Anspruch genommen werden.
Gemeinsame Immobilie: was passiert, wenn man sich einigen kann?
Sofern es den Eheleuten nicht gelingt, eine einvernehmliche Einigung zu der gemeinsamen Immobilie herbeizuführen, bleibt nur die so genannte Teilungsversteigerung. Diese kann von beiden Eheleuten jederzeit beantragt werden. Allerdings stellt die Teilungsversteigerung immer die schlechteste Lösung dar. Zum einen liegt der Versteigerungserlös in aller Regel deutlich unter dem Preis, der bei einem freien Verkauf erzielt werden könnte. Zudem ist das Versteigerungsverfahren zeit- und kostenintensiv. So muss das Gericht vorab immer ein ausführliches Wertgutachten erstellen, welches üblicherweise mehrere tausend Euro kostet.
Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die konkreten Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung richtet sich nach den einzelnen Regelungstatbeständen. Im Rahmen der notariellen Vereinbarung muss der Notar alle Regelungen gesondert bewerten, am kostenintensivsten sind dabei Vereinbarungen zum Güterstand und zum Vermögen. Liegt der Gesamtwert aller getroffenen Regelungen beispielsweise bei 50.000 Euro, dann falle Notarkosten in Höhe von EUR ca. EUR 420,00 an. Liegt der Wert dagegen bei beispielsweise EUR 300.000, dann betragen die Notarkosten ca. EUR 1.540,00.
Sofern die Scheidungsfolgenvereinbarung auch Regelungen zu gemeinsamen Immobilien enthält, fallen zusätzlich Kosten beim Grundbuchamt an.
Notar in Schenefeld bei Hamburg: Scheidungsfolgenvereinbarung schließen
Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner mit Amtssitz in Schenefeld bei Hamburg begleitet Sie beim Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Kanzlei in Schenefeld ist auch aus den umliegenden Gemeinden wie Lurup, Osdorf, Eidelstedt, Sülldorf, Blankenese, Rellingen oder Halstenbek gut zu erreichen.