Ehevertrag: Vorsicht bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Die Eheverträge gehören zum Kernbereich der notariellen Tätigkeit. In Deutschland herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h., dass man sich grundsätzlich aussuchen kann, ob und mit wem man einen Vertrag abschließt (Vertragsabschlussfreiheit). Schließt man einen Vertrag ab, können die Parteien zudem auch grundsätzlich entscheiden, was sie im einzelnen regeln wollen (Vertragsgestaltungsfreiheit). Grenzen setzen dabei spezielle gesetzliche Verbote und die guten Sitten.

Eheverträge unterliegen einer besonderen Kontrolle

Im Bereich der Eheverträge hat der Bundesgerichtshof die Vertragsfreiheit in den vergangenen Jahren allerdings erheblich eingeschränkt. Danach ist die Wirksamkeit eines Ehevertrages immer zweistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe findet die sogenannte Wirksamkeitskontrolle statt. Dabei geht es um die Frage, ob der Ehevertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Hier geht es zum Beispiel um Fälle, bei denen ein Ehegatte auf den letzten Drücker zum Notar geschleppt wird, um einen Ehevertrag zu unterzeichnen, von dem er vorher praktisch keine Kenntnis nehmen und den er praktisch auch nicht mitverhandeln konnte. Hält ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle nicht statt, dann ist er sittenwidrig und somit von Anfang an unwirksam.

Besteht der Vertrag die Wirksamkeitskontrolle, dann schließt sich auf der zweiten Stufe die sogenannte Ausübungskontrolle an. Hier geht es um die Frage, ob sich bestimmte Regelungen zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe als evident einseitige Lastenverteilung zuungunsten eines Ehegatten darstellen. Dies wird das Gericht regelmäßig nur im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände und unter Billigkeitsgesichtspunkten entscheiden können. Der Bundesgerichtshof hat zur näheren Ausgestaltung der Prüfung die sogenannte Kernbereichslehre entwickelt. Danach sind bestimmte Rechtsbeziehungen innerhalb der Ehe gar nicht oder nur sehr eingeschränkt durch den Ehevertrag abänderbar. Zu diesen Punkten gehört auch der Versorgungsausgleich (VA), der im Scheidungsfall den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften regeln soll.

Risiken bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Bundesgerichtshof hat sich schon wiederholt mit Fällen zu beschäftigen gehabt, in denen es um die Frage ging, ob der Ausschluss des VA in einem Ehevertrag wirksam war oder nicht. Im Jahre 2012 entschied der BGH, dass der Ausschluss des VA in einem Ehevertrag unwirksam war. Die Ehefrau war nach der Scheidung berufsunfähig geworden und bezog danach eine nur geringe Erwerbsminderungsrente. Im Jahre 2014 dagegen erklärte der BGH den Ausschluss des VA für wirksam, da die Eheleute Ausgleichsregelungen für den Ausschluss vereinbart hatten. Die Ehefrau erhielt ein Immobilie, der Ehemann finanzierte ihr zudem eine Kapitalversicherung.

Ein Notar wird den Parteien, die den Ausschluss des VA im Ehevertrag regeln möchten, daher immer zu einer Regelung raten, die eine ausreichende Kompensation für den Verzicht auf die Durchführung des VA vorsieht. Was dabei im einzelnen erforderlich und sinnvoll ist, muss immer anhand der Gesamtumstände ermittelt werden.

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