
Wenn die Parteien rechts- und formwirksam einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen haben, führt dies noch nicht automatisch dazu, dass es zu einem Eigentumswechsel zwischen Verkäufer und Käufer hinsichtlich des Grundstücks kommt. Das Gesetz verlangt vielmehr noch ein sogenanntes dingliches Rechtsgeschäft gem. § 873 BGB. Verkäufer und Käufer müssen sich noch ausdrücklich darauf einigen, dass der Eigentumswechsel eintreten und dieser im Grundbuch eingetragen werden soll. Diesen Vorgang bezeichnet das Gesetz als Auflassung.
Ebenso wie der Grundstückskaufvertrag bedarf auch die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Üblicherweise wird die Auflassung im Rahmen der Verhandlung über den Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien mit erklärt. In Ausnahmefällen kann diese auch erst später nachgeholt werden. § 925 BGB verlangt, dass die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor dem Notar beurkundet wird. Nicht erforderlich ist indes, dass die Parteien persönlich anwesend sind. Sie können sich deshalb durch Vertrauenspersonen vertreten lassen.
Grundstückskaufverträge enthalten üblicherweise eine sogenannte Vorlagensperre. Dies bedeutet, dass der Notar von den Kaufvertragsparteien angewiesen wird, bis zur Zahlung des Kaufpreises nur Ausfertigungen oder Abschriften des Grundstückskaufvertrages zu erteilen, die keine Auflassung enthalten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass beispielsweise der Käufer vorzeitig und eigenmächtig den Eigentumswechsel beim Grundbuchamt veranlassen könnte.