Eine sogenannte Vorsorgevollmacht soll vermeiden, dass für den Vollmachtgeber im Falle der Geschäftsunfähigkeit ein Betreuer eingesetzt wird. Die Vorsorgevollmacht wird dabei regelmäßig als Generalvollmacht ausgestaltet und enthält somit umfangreiche Befugnisse für den Bevollmächtigten. Neben persönliche Angelegenheiten wie die Gesundheitssorge regelt die Vollmacht auch alle vermögensrechtlichen Fragen. Der Bevollmächtigte ist daher in aller Regel auch befugt, die Bankgeschäfte des Vollmachtgebers zu tätigen. In der Praxis wollen Kreditinstitute dies jedoch nicht immer anerkennen, sie verlangen nicht selten zusätzliche Vollmachten auf ihren eigenen Vordrucken. Dass dies unzulässig ist, hat zuletzt auch das Landgericht Detmold entschieden (Urteil vom 14.01.2015, Aktenzeichen 10 S 110/14).
In dem vorliegenden Fall hatte sich eine Bank geweigert, eine Überweisung auszuführen, die ein Bevollmächtigter veranlassen wollte. Die Bank akzeptierte die Vorsorgevollmacht nicht und bestand auf Vorlage einer speziellen Bankvollmacht. Der Bevollmächtigte klagte gegen die Bank und verlor in erster Instanz. Das Berufungsgericht gab ihm jedoch Recht. Die Richter des Landgerichts Detmold führten in ihrem Urteil aus, dass sich die Befugnis des Bevollmächtigten zur Tätigung der Überweisung eindeutig aus der ihm vorliegenden Generalvollmacht ergeben haben. Die Bank habe sich daher rechtswidrig verhalten, als sie von ihm dennoch eine spezielle Bankvollmacht verlangte. Im Ergebnis musste die Bank dem Bevollmächtigten Schadensersatz leisten und die ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten erstatten.
Auch dieses Urteil zeigt, dass man sich von den Banken nicht einschüchtern lassen sollte. Liegt eine gültige Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht vor, dann ist diese von den Banken auch anzuerkennen.