Der Geschäftsführer einer GmbH hat viele Aufgaben und Pflichten. Ihm obliegt es, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen und den Gesellschafterwillen umzusetzen. Er trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Organisation des Unternehmens. Er vertritt die Gesellschaft nach Außen und vor Gericht. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, dann muss er unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Häufig sind die Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH, dies ist aber keineswegs zwingend. Förmlich bedarf es der Bestellung des Geschäftsführers durch einen Gesellschafterbeschluss, sowie der Anmeldung beim Handelsregister. Daneben wird in aller Regel ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen, der seine Pflichten konkretisiert und seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft regelt.
Geschäftsführerwechsel: was ist zu veranlassen?
Von einem Geschäftsführerwechsel spricht man, wenn der alte Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Dafür erforderlich ist zunächst ein Gesellschafterbeschluss. In diesem wird festgelegt, dass der alte Geschäftsführer abberufen und in der Regel auch entlastet wird. Zusätzlich wird die Berufung des neuen Geschäftsführers geregelt. Der Beschluss bedarf nicht der notariellen Form, muss aber schriftlich protokolliert werden, da das Protokoll dem Handelsregister mit einzureichen ist.
Besteht mit dem alten Geschäftsführer zusätzlich ein Anstellungsvertrag, dann muss dieser in der Regel separat gekündigt werden. Die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers und sein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft sind nämlich zwei rechtlich voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse. Die Abberufung des Geschäftsführers führt damit nicht automatisch auch zur Aufhebung des Anstellungsvertrages. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien im Anstellungsvertrag ausnahmsweise eine so genannte Koppelungsklausel vereinbart haben. Diese regelt, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers als Organ automatisch auch der Anstellungsvertrag sein Ende findet.
Handelsregisteranmeldung beim Notar
Sodann muss der Geschäftsführerwechsel unverzüglich dem zuständigen Handelsregister angezeigt werden. Der neue Geschäftsführer unterschreibt dafür eine Handelsregisteranmeldung, in der er den Geschäftsführerwechsel mitteilt. Als neuer Geschäftsführer muss er zudem verschiedene eidesstattliche Versicherungen abgeben. So muss er beispielsweise versichern, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen bestimmten Straftaten (z.B. Insolvenzverschleppung, Betrug, Bankrott oder Sportwettenbetrug) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Zu versichern ist zudem, dass kein Berufsverbot und keine Amtsunfähigkeit besteht.
Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und reicht die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim zuständigen Registergericht ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Wirkung, alle Rechte und Pflichten de Geschäftsführers entstehen bereits mit der Bestellung durch die Gesellschafter.