Ein Testament kann privatschriftlich (handschriftlich) errichtet oder notariell beurkundet werden. Beim nur eigenhändig aufgesetzten Testament ist jedoch Vorsicht geboten: Zum einen ist der letzte Wille oft unklar formuliert. Auch kann ein einziger Formfehler das gesamte Testament ungültig machen. Unklarheiten in der Formulierung führen oft zu erbitterten und langwierigen Erbschaftsstreitigkeiten. Durch gemeinsam mit dem Notar erarbeitete klare und rechtlich wasserdichte Formulierungen kann eine solche Folge verhindert werden.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ein handschriftliches Testament, das der Erblasser irgendwo bei sich zu Hause aufbewahrt, im Falle seines Todes nicht gefunden wird oder einfach wieder „verschwindet“. Dies kann bei einem notariellen Testament nicht geschehen, da der Notar es beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und es seit dem 01.01.2012 auch beim von der Bundesnotarkammer errichteten Zentralen Testamentsregister registrieren lässt. Das Register dient dem schnellen Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht ebenso schnell die richtigen Entscheidungen treffen kann. Beim notariellen Testament benötigt der Erbe keinen Erbschein und spart dadurch Zeit und Geld.
Die fehlende rechtliche Beratung beim Aufsetzen eines handschriftlichen Testaments ist ein weiterer Nachteil gegenüber dem notariellen Testament. Hat der Erblasser ein größeres Vermögen oder sind die Verwandtschaftsverhältnisse sehr komplex, ist es dringend angeraten, einen Notar aufzusuchen. Er berät Sie fachkundig und zeigt Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des letzten Willens auf.
Der Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass einer oder mehrere Personen sein gesamtes Vermögen erben. Dabei ist er nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Lediglich der gesetzliche Pflichtteilsanspruch setzt seiner Testierfreiheit Grenzen. Der Gesetzgeber schützt damit den Ehepartner des Erblassers, seine Kinder und die Eltern, indem er ihnen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zuspricht. Dieser Pflichtteilsanspruch kann nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen entzogen werden.