Jeder hat das Recht, ein Einzeltestament zu errichten. Die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen kann der Verfügende jederzeit, auch nach dem Tod des Ehepartners, frei widerrufen. Ehegatten, und nur diese, können aber auch ein sogenanntes Gemeinschaftliches Testament errichten. Stirbt einer der beiden Ehepartner, ist der Überlebende an die getroffenen Verfügungen gesetzlich gebunden.
Häufig wird ein sogenanntes Berliner Testament gewählt. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, der Überlebende wird später von den gemeinsamen Kindern beerbt. Durch eine Pflichtteilsklausel soll der Überlebende davor bewahrt werden, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen. Tun sie das nämlich, dann bekommen sie auch nach dem Tod des Überlebenden nur ihren Pflichtteil.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gemeinsamen Testament und einem Erbvertrag besteht darin, dass die Bindungswirkung wie bereits ausgeführt erst mit dem Tod des Ehegatten eintritt. Vorher kann sich jeder Ehegatte durch einseitigen Widerruf gegenüber dem anderen von dem Testament lösen. Der Widerruf bedarf indes der notariellen Form. Beim Erbvertrag dagegen tritt die Bindungswirkung schon mit Vertragsschluss ein, die Vertragspartei kann sich daher nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie sich ein entsprechendes Rücktrittsrecht vertraglich ausdrücklich vorbehalten hat.