Im Zusammenhang mit der einer Grundschuldbestellung legen die Kreditinstitute den Darlehensnehmern immer auch eine so genannte Zweckerklärung vor, die ebenso wie die Grundschuldurkunde formularmäßig vorbereitet ist. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Vertrag zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer, der regelt, welche Forderungen durch die Grundschuld konkret gesichert werden sollen. Die Zweckerklärung verknüpft die Grundschuld daher mit dem Darlehensvertrag.
Problematisch ist, dass die Haftung der Darlehensnehmer in den Formularen der Banken und Bausparkassen oft sehr weit gefasst wird. Im klassischen Sinne soll die Grundschuld ja eigentlich nur die Forderungen des Kreditgebers aus dem Darlehensvertrag sichern, die Formular erstrecken sich nicht selten aber auch auf andere Nebenforderungen aus der Geschäftsbeziehung oder sogar Forderungen, die später noch entstehen können. Die Darlehensnehmer tun deshalb gut daran, den Inhalt der Zweckerklärung immer genauestens zu prüfen. Geht die dort formulierte Haftung zu weit, sollte dies mit der Bank vor Bestellung der Grundschuld geklärt werden.