Der Gesetzgeber hat für bestimmte Rechtsgeschäfte bestimmte Formen vorgeschrieben. Die strengste Form stellt dabei neben der Eigenhändigkeit beim privatschriftlichen Testament die notarielle Beurkundung dar. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der notariellen Form beispielsweise die folgenden Rechtsgeschäfte:
Grundstückskaufvertrag, Kaufvertrag über Wohnungseigentum und Erbbaurecht
Bauträgervertrag
Ehevertrag
Sorgeerklärungen und Vaterschaftsanerkennung
Öffentliches Testament
Erbvertrag und Erbverzichtsvertrag
Eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren
Schenkungsversprechen
Übertragung von GmbH-Anteilen
Vollstreckbare Urkunden
Der Gesetzgeber bemisst solchen Rechtsgeschäften eine besondere Bedeutung zu. Die Betroffenen sollen daher durch die besondere Formvorschrift ausreichend vor Rechtsnachteilen geschützt werden. Die notarielle Form hat somit eine Warnfunktion, da den Betroffenen vor Augen geführt wird, dass das betreffende Rechtsgeschäft mit besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden ist. Darüber hinaus besteht auch eine besondere Beratungs- und Belehrungsfunktion. Die Betroffenen sollen vor Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes qualifiziert und eingehend aufgeklärt und beraten werden. Schließlich bietet die Formvorschrift auch eine besondere Beweisfunktion, da die Urkunde den Inhalt und ihr Zustandekommen dokumentiert.