Kosten und Steuern

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Auch hinsichtlich der durch den Grundstückskaufvertrag anfallenden Kosten und Steuern sollten die Parteien Regelungen treffen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Käufer die Kosten der Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung trägt, darüber hinaus auch die Gebühren für die erforderlichen Grundbucheintragungen. Sind noch Lasten des Verkäufers zu löschen, so ist es sachgerecht, ihm die dafür anfallenden Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ist es üblich, dass die Parteien eine Tragungspflicht des Käufers vereinbaren. Denkbar sind aber auch abweichende Regelungen, etwa eine anteilige Kostentragung der Parteien. Gegenüber dem Finanzamt haften Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner.

Steuerrechtlich sollten zudem Erwägungen dazu angestellt werden, ob möglicherweise weitere Steuertatbestände ausgelöst werden. Dies könnte der Fall sein, wenn es sich um ein gewerbliches Grundstücksgeschäft handelt. Auch der Anfall von Spekulationssteuer ist denkbar. Diesbezüglich sollte ggf. ein Steuerberater hinzugezogen werden, der Notar seinerseits berät nicht steuerlich.