Unter einem Wohnrecht versteht man das Recht einer Person, ein bestimmtes Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Wohnungseigentümers zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen.
Den Regelfall bildet in Deutschland das Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB. Dabei handelt es sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, das Recht ist weder vererblich noch übertragbar. Das Wohnungsrecht wird in der Regel unentgeltlich gewährt, meistens im Gegenzug zur schenkweisen Übertragung eines Grundstücks. Das Recht erlischt, wenn das Gebäude untergeht, etwas abbrennt oder auf sonstige Weise zerstört wird. Anders ist dies, wenn das Wohnrecht über eine sogenannte Wohnungsreallast im Grundbuch abgesichert wird. Dann ist der Eigentümer nämlich verpflichtet, Wohnraum zur Verfügung zu stellen und zu erhalten, beim Untergang müsste er neuen Wohnraum schaffen.
Schließlich kennt das Gesetz noch das Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG. Der wesentliche Unter-schied zum Wohnungsrecht nach § 1093 BGB besteht darin, dass es veräußerlich und vererblich ist.